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Geänderte Voraussetzungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten

Mit Verordnung (EU) 2018/1118, ABl. Nr. L 204/11 vom 13. August 2018, hat die EU die Voraussetzungen für die Reduzierung des Referenzbetrages oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Einfuhrabgaben geändert. Diese ist am 2. September 2018 in Kraft getreten.

Nach der bisherigen Fassung, musste ein Antragsteller bei der Beantragung einer Reduzierung oder einer Befreiung seiner Gesamtsicherheit nach Art. 95 Abs. 2 UZK im Rahmen der Prüfung des Vorliegens seiner Zahlungsfähigkeit nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.

Für den Nachweis ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten kann nun auch nicht liquides Vermögen und im Übrigen das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls mit berücksichtigt werden.

Quellenangaben

Geänderte Voraussetzungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten
Zoll.de

 

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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