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Cyberangriffe: EU kann Sanktionen verhängen

Der Europäische Rat hat am 17. Mai 2019 einen Beschluss über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe angenommen.

Mit der neuen Regelung hat die EU die Möglichkeit, gezielt mit Sanktionen gegen Personen oder Einrichtungen vorzugehen, die für Cyberangriffe oder versuchte Cyberangriffe verantwortlich sind, die finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für Cyberangriffe leisten oder die auf andere Weise daran beteiligt sind. Der Beschluss bezieht sich auf Cyberangriffe, die eine externe Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen oder gegen Drittstaaten oder internationale Organisationen gerichtet sind.

Hinweis von AWA-Geschäftsführer Matthias Merz:

Die möglichen Maßnahmen zur Sanktionierung enthalten Elemente bzw. solche Maßnahmen, die in der „klassischen Exportkontrolle“ bereits bekannt sind. So weist der EU-Rat darauf hin, dass zu den restriktiven Maßnahmen Verbote der Einreise von natürlichen Personen in die EU und das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen gehören können. Darüber hinaus ist es Personen und Einrichtungen aus der EU verboten, den gelisteten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Damit ist zu erwarten, dass die Umsetzung der Maßnahmen, die aus dem Bereich der Internetkriminalität resultieren, in den Unternehmen die operative Exportkontrolle tangieren wird.

Detaillierte Informationen können Sie dem Amtsblatteintrag der EU vom 17. Mai 2019 sowie der EU-Pressemitteilung entnehmen.

Quellenangaben

Verordnung (EU) 2019/796

Cyberangriffe: Rat kann jetzt Sanktionen verhängen

EUR-Lex

Europäischer Rat

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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