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Änderung des Embargos gegen Syrien

Die Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien


Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen.
Angesichts der anhaltenden brutalen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung sind im Beschluss 2012/206/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, nämlich ein Verbot bzw. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Gütern und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien.
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 zur Umsetzung der neuen Maßnahmen geändert werden:

Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a
(1) Es ist verboten,
a) die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.

Artikel 2b
(1) Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.

(3) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (*) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
 
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3
(1) Es ist verboten,
a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression verwendet werden können, zu erbringen;
c) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;
d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit
— technischer Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt ist,
— nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder
— zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind,
vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“

(4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf
a) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,
b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.
Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.
 
3. Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 11b

(1) Es ist verboten,
a) die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.“

Artikel 2
Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IA angefügt.
 
Artikel 3
Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IX angefügt.
 
Artikel 4
Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang X angefügt.

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