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Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 (Lieferantenerklärung)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sind Vorschriften für die ordnungsgemäße Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen bei Warenausfuhren aus der Gemeinschaft im Rahmen ihrer präferenziellen Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern festgelegt worden.

 

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollten geändert werden, um eine ordnungsgemäße Angabe des Ursprungs von Materialien, die zur Herstellung von Waren mit Ursprungseigenschaft in der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 wird wie folgt geändert:

 

1. Anhang III wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt (Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft)

 

2. Anhang IV erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung (Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft)

 

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.