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154. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste

Mit Wirkung vom 01. Januar 2007 wurde die Einfuhrliste neu gefasst.

 

Die Anpassungen berücksichtigen insbesondere Liberalisierungen im Handel mit Stahl (Wegfall der Doppelkontrollverfahren gegenüber Rumänien und der Republik Moldau).

 

Des Weiteren wurden Aktualisierungen von EU-Rechtsgrundlagen im landwirtschaftlichen Sektor vorgenommen und die Struktur der Einfuhrliste an die Kombinierte Nomenklatur der EG angepasst.

 

 

Die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in die Europäische Gemeinschaft durch Gemeinschaftsansässige ist grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig.

 

Abweichend von diesem Grundsatz bestehen Beschränkungen für bestimmte Waren aufgrund internationaler Regelungen und Abkommen, Bestimmungen der EG sowie nationalen Regelungen. Typische Instrumente zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs sind Verbote und Genehmigungsvorbehalte.

 

Die Verbote bestehen im Rahmen von Embargo- bzw. Sanktionsregelungen der Gemeinschaft, in der Regel zur Umsetzung entsprechender UNO-Resolutionen und sind grundsätzlich nur vorübergehender Natur.

 

Genehmigungsvorbehalte bzw. Genehmigungspflichten sind nichttarifäre Maßnahmen - die so genannten handelspolitischen Maßnahmen -, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten, z.B. mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.

 

Insbesondere für Waren der Kapitel 25-97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik besteht in bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigungspflicht. Gebietsfremde Einführer haben grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Bei gemeinschaftsansässigen Einführern bedarf es nur dann einer Einfuhrgenehmigung, wenn die Einfuhrliste dies vorsieht.

 

In den Fällen in denen eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, hat der Einführer die Einfuhrgenehmigung für Waren der Kapitel 25-97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Aus den Einfuhrausschreibungen des BAFA ergeben sich die Bedingungen für Antragstellung und Erteilung der Einfuhrgenehmigungen. Diese sind auch auf den Internetseiten des BAFA einzusehen.