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Drittes Maßnahmenpaket für effizientere Exportkontrolle in Kraft

Am 1. März 2024 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Exportkontrolle bekannt gegeben. Diese Maßnahmen sind am 1. April 2024 in Kraft getreten. Dazu gehören auch geänderte und neue Allgemeine Genehmigungen, über die die Behörden nun im Detail informieren.

Im Rahmen des dritten Maßnahmenpakets wurde eine neue Allgemeine Genehmigung bekannt gegeben. Die AGG Nr. 36 gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender, z.B. an die Seestreitkräfte und die staatliche Küstenwache der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Mitgliedstaaten der NATO.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über- und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV). Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.

Die auf der Grundlage der AGG Nr. 36 durchgeführten Ausfuhren und Verbringungen müssen vom Ausführer bzw. Verbringer halbjährlich über das ELAN-K2 Ausfuhr-System an das BAFA gemeldet werden.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 ist am 1. April 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. März 2025. Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025.

Änderungen der AGG im Bereich Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter

Im Bereich der Rüstungsgüter wurden inhaltliche Anpassungen und teilweise Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen vorgenommen. Im Bereich der Dual-Use-Güter wurden inhaltliche Änderungen an der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39 vorgenommen.Im Bereich der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen wurden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Auch diese Allgemeinen Genehmigungen gelten bis zum 31. März 2025.

 

Quellenangaben

Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen

ATLAS-Info 0596/24
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

ITZ Bund

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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