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Fragen und Antworten zur Zollfachkraft

1. Welchen Nutzen habe ich vom Abschluss AWA-Zollfachkraft // AWA Customs Specialist?

Laut Unionszollkodex muss die praktische oder berufliche Befähigung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht, nachgewiesen werden. Bislang gibt es dazu von der EU bzw. Zollverwaltung keine verbindlichen Vorgaben. Durch den AWA-Abschluss belegen Sie jedoch eine kontinuierliche Weiterbildung, die speziell Ihren beruflichen Erfordernissen entspricht. Denn Sie wählen selbst aus dem AWA-Angebot die Themen Ihrer Fortbildungen aus.

2. Kann ich den Abschluss bei meiner Zollverwaltung als Nachweis der praktischen oder beruflichen Befähigung (nach UZK) vorlegen?

Der Nachweis der beruflichen Befähigung findet derzeit in Deutschland keine Anwendung, da gegenwärtig weder eine Bildungseinrichtung noch ein Berufs- und Wirtschaftsverband anerkannt bzw. akkreditiert wurde. Die Zollverwaltung weist in diesem Zusammenhang auf die aktualisierten Leitlinien zum AEO hin. Darin heißt es, dass sich private Bildungseinrichtungen auch am Zoll-Kompetenzrahmen der Europäischen Union für den privaten Sektor orientieren können. Für die Entwicklung des Abschlusses AWA-Zollfachkraft // AWA Customs Specialist wurde dieser Zoll-Kompetenzrahmen der Europäischen Union zugrunde gelegt.

3. Welche Fortbildungsangebote der AWA kann ich auswählen?

Sie können aus dem kompletten AWA-Angebot (Deutschland und Österreich) die für Sie notwendigen und nach Ihrem eigenen Bedarf erforderlichen Fernlehrgänge, Inhouse Trainings, Webinare oder Seminare wählen, die das EU Zoll-Recht zum Inhalt haben. Es können fünf Tage aus dem Thema Exportkontrolle anerkannt werden. Dafür können Sie aus folgenden Seminaren/Webinaren wählen: Exportkontrolle für Einsteiger, Exportkontrolle für Fortgeschrittene und Fernlehrgang Exportkontrolle. Ausnahmen bilden Sonderveranstaltungen, wie zum Beispiel Konferenzen, Insider Forum, International VAT Summit, Diskussionsforen etc. Sie finden keine Berücksichtigung beim Abschluss.

 

4. Muss ich eine spezielle Prüfung absolvieren, um den Abschluss zu erlangen?

Nein. Sie weisen mindestens absolvierte 15 Seminartage nach (siehe auch Frage 7).

5. Können von mir in der Vergangenheit besuchte AWA-Fortbildungen anerkannt werden?

Ja. AWA-Fortbildungen (Deutschland und Österreich), die Sie innerhalb der letzten 10 Jahre besucht haben, werden anerkannt. Sofern Sie Fortbildungen der AWA anrechnen lassen möchten, die vor der Einführung des UZK stattgefunden haben, müssen Sie drei Seminartage nachweisen, die das UZK-Recht behandeln (siehe Frage 6).

6. In welchem Fall muss ich die Schulung „Zoll Refresher“ besuchen, um den Abschluss zu erlangen?

Wenn Sie im Zollbereich tätig sind, ist aktuelles Wissen zum Unionszollkodex zwingend erforderlich. Die drei Seminartage „Zoll Refresher“ müssen Sie nachweisen, wenn Sie in der Vergangenheit besuchte Fortbildungen anrechnen lassen möchten – also Fortbildungen, in denen Inhalte auf Basis des früher gel­tenden Zollrechts vermittelt wurden.

7. Wie viele Fortbildungen muss ich besuchen, um den Abschluss zu erlangen?

Sie müssen mindestens 15 absolvierte Seminartage nachweisen können:

Seminare entsprechen – je nach Dauer des Seminars – 1 bis 5 Seminartagen.
Fernlehrgänge entsprechen 0,7 Seminartagen pro Lehrbrief.
60- bis 90-Minuten-Webinare entsprechen 0,1 Seminartagen.
Halbtägige Webinare entsprechen 0,5 Seminartagen.
Eintägige Webinare entsprechen 1 Seminartag.
Mehrtägige Webinare entsprechen 1 bis 5 Seminartagen (je nach Dauer).
Eintägige Inhouse Trainings entsprechen 1 Seminartag.
Halbtägige Inhouse Trainings entsprechen 0,5 Seminartagen.

Ausnahmen bilden Sonderveranstaltungen wie zum Beispiel Konferenzen Insider Forum, International VAT Summit, Diskussionsforen etc. sowie einige Exportkontrollseminare (siehe Frage 3 und 8). Sie finden keine Berücksichtigung bei diesem Abschluss.

8. Kann ich auch Exportkontrollseminare anrechnen lassen?

Sie können Exportkontrollseminare in einem Gesamtumfang von fünf Seminartagen für Ihren Abschluss AWA-Zollfachkraft // AWA Customs Specialist anrechnen lassen. Sie können aus folgenden Seminaren/Webinaren wählen: Exportkontrolle für Einsteiger, Exportkontrolle für Fortgeschrittene, oder Fernlehrgang Exportkontrolle.

9. Werden auch Fortbildungen anderer Seminaranbieter anerkannt?

Es handelt sich beim Abschluss AWA-Zollfachkraft um einen institutsinternen Abschluss der AWA. Die AWA ist der erste Spezialanbieter von Zoll- und Au­ßenhandelsseminaren in Deutschland, dessen Lerndienstleistungen nach der DIN ISO 29993:2017 zertifiziert sind. Sie bescheinigt eine hohe Qualität und einen hohen Standard. Ob andere Seminar-Anbieter ihre Lerndienstleistungen nach den Kriterien des EU-Kompetenzrahmens entwickelt haben, können wir nicht beur­tei­len. Insofern können Fortbildungen an­derer Anbieter nicht anerkannt werden.

10. Wie kann ich den Abschluss beantragen?

Stellen Sie Ihre AWA-Zertifikate zusammen. Scannen Sie die Zertifikate möglichst in einer Datei – ent­weder im PDF- oder JPG-Format. Die Größe darf max. 10 MB betragen. Sie können uns bis zu fünf Da­teien übermitteln.

Gehen Sie dann auf die folgende Internetseite: 
www.awa-seminare.com/zollfachkraft-zertifikate

Tragen Sie dort Ihre persönlichen Daten und die Versandadresse für das AWA-Zollfachkraft-Zertifikat in die vorgesehenen Felder ein. Nennen Sie außerdem Ihre besuchten AWA-Fortbildungen mit Datum, die Sie für den Abschluss berücksichtigen lassen möchten. Diese Fortbildungen werden auf Ihrem Zertifikat mit dem Seminartitel und Datum vermerkt. Anschließend können Sie dann die entsprechende/n PDF- oder JPG-Datei/en hochladen.

11. Ich habe ein AWA-Zertifikat verloren. Kann ich das besuchte Seminar trotzdem anrechnen lassen?

Setzen Sie sich diesbezüglich bitte mit unserem Zollfachkraft-Team in Verbindung unter +49.251.83 275 06 oder zollfachkraft@awa-seminare.de .

12. Wie lange ist das Zertifikat AWA-Zollfachkraft // AWA Customs Specialist gültig?

Im Zollbereich ist aktuelles Wissen jederzeit zwingend erforderlich. Aus diesem Grund ist die Gültigkeit des Zertifikats auf drei Jahre beschränkt.

13. Mein Zertifikat AWA-Zollfachkraft // AWA Customs Specialist verliert in Kürze seine Gültigkeit. Was muss ich tun, um das Zertifikat verlängern zu lassen?

Das Zertifikat ist ab Ausstellungsdatum drei Jahre gültig. Damit ihr Wissen nicht verloren geht, müssen Sie für den Erhalt des Status innerhalb der drei Jahre zwei Update-Schulungen sowie eine Spezial-Schulung aus dem Zollbereich nach Ihrer Wahl besuchen und erneut die Zertifikate der besuchten Seminare einreichen. Idealerweise reichen Sie die neuen Zertifikate kurz vor Ablauf der Gültigkeit ein, damit Sie von der vollen dreijährigen Geltungsdauer profitieren.

Zertifikat verlängern

14. Ich habe bisher noch keine AWA-Fortbildung besucht. Welche Fortbildungen sollte ich besuchen, um den Abschluss zu erlangen?

Bitte kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung:

T +49.251.83 275 06
zollfachkraft@awa-seminare.de



Sollten Sie Fragen zur AWA Zollfachkraft haben, die nicht in den FAQ beantwortet werden, wenden Sie sich gerne an Tanja Glaß. Sie erreichen Frau Glaß telefonisch unter +49.251.83 275 06 oder per E-Mail an zollfachkraft@awa-seminare.de.