Iran: Exportkontrolle weiterhin wichtig!
„Implementation Day“ lockert Sanktionen gegen den Iran nur teilweise

(Münster) Durch die mediale Berichterstattung könnte fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass die Sanktionen gegen den Iran komplett aufgehoben wur­den. Dies ist jedoch nicht der Fall. Exportkontrolle im Fall Iran bleibt weiterhin sehr wichtig, deshalb sollten Unternehmen angemessen vorsichtig beim Handel agieren und im Rahmen der internen Compliance weiterhin prüfen.

„Implementation Day“

Der sogenannte Implementation Day ist zwar erreicht, d.h. die Lockerungen aus den Änderungsverordnungen sind jetzt wirksam, jedoch geht der Joint Compre­hensive Plan of Action (JCPOA) weiter. Als nächster Schritt steht der „Transition Day“ am 18.10.2023 im Raum. Er sieht eine Aufhebung des Waffenembargos und der Sanktionen bzgl. Flugkörper/Trägertechnologie vor. Zwei Jahre später, am 18.10.2025, findet der JCPOA mit dem „Termination Day“ seinen Abschluss. An die­sem Tag geht es um die Aufhebung nuklearbezogener Sanktionen.

Der Sektor, der aus US-Sicht vom „Implementation Day“ am meisten profitiert, ist der Bereich der Luftfahrtindustrie, in dem die Sanktionen tatsächlich umfangreich gelockert wurden. Für US-Personen, die direkt Geschäfte mit dem Iran machen, hat sich bis auf diesen gelockerten Bereich jedoch nichts geändert. Der Iran bleibt auch in Zukunft ein E:1-Land mit einer „De-minimis-Grenze“ von 10 %.

Welche Änderungen gibt es in Bezug auf Verbote und Genehmigungspflichten?

Der „Implementation Day“ lässt aus Sicht der EU durch 2 Verordnungen aus dem Oktober 2015 die Embargoverordnung EU VO 267/2012 in geänderter Form fortbestehen. Durch Verbote oder Genehmigungspflichten betroffene Geschäftsvorfälle umfassen dabei weiterhin nicht nur die Ausfuhr oder Lieferungen, sondern bereits den Verkauf bestimmter Güter! Die Anhänge der Güterlisten wurden ebenso geändert wie die Personenlisten. Dabei ist zu beachten, dass die sog. sektorbezogenen Embargomaßnahmen (z. B. Marineschlüsselausrüstung, Schlüsselausrüstung für Öl- und Gasindustrie) und die besonderen Melde- und Genehmigungspflichten für bestimmte Kapital- und Zahlungsverkehre aufgehoben wurden. Andere Güteranhänge (Anhänge I – III; VII B) wurden geändert. Bestimmte Güter sind weiterhin verboten, andere genehmigungspflichtig. Entgegen dem ersten Eindruck wurden bestimmte Güter den Anhängen sogar neu zugefügt, die bislang nicht von Beschränkungen umfasst waren. Die Klassifizierungsparameter der Anhänge I, II, III sind ebenfalls neu gewählt. Die Anhänge der mit Restriktionen versehenen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind nicht weggefallen, sondern nur reduziert worden. Die Antragsverfahren sind angepasst worden; so gibt es ja nach Güterart u.U. die Verpflichtung, die Genehmigungsabsicht des BAFA an alle Mitgliedstaaten in einer Zehn-Tages-Frist zu notifizieren, als auch die Verpflichtung bei Anhang I Gütern (NSG), diese Anträge den Vereinten Nationen vorzulegen.

Welche Sanktionen bleiben unberührt?

Der „Implementation Day“ hat keine Auswirkungen auf die Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 359/2011, die aufgrund der Menschenrechtslage im Iran angeordnet wurden. Diese Sanktionen gelten weiterhin. Gleiches gilt für alle weiteren exportkontrollrechtlichen Beschränkungen nach der EG-Dual-use-Verordnung; der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der sogenannten Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) und der Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012). Das Waffenembargo nach §§ 74 ff. AWV besteht ebenfalls weiterhin.

Altvertragsschutz

Die EU-Verordnung enthält keinen Altvertragsschutz im Falle eines „snapback“. Damit ist das Wiederinkraftsetzen der Sanktionen bei bedeutendem iranischem Verstoß gegen den JCPOA gemeint. Die Erwägungsgründe von Beschluss und (Änderungs-)Verordnung lassen eine flexible und angemessene Ausgestaltung des Altvertragsschutzes im Fall des „snapback zu. Sollte die EU wieder restriktive Maßnahmen gegen den Iran einführen, ist die Ausführung der Verträge angemessen geschützt. Das bezieht sich auf die Verträge, die nach Maßgabe des JCPOA zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem die Sanktionen außer Kraft gesetzt war