Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleichvon Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsratnicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen.
Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.
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Quellenangaben
BAG Beschl. v. 19.12.2017 – 1 ABR 32/16, BeckRS 2017, 146236
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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