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Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU wird zukünftig überwacht

Die Europäische Union führt die vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse ein. Dies geschieht mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018.

Ziel der Überwachung von Aluminiumimporten ist die schwierige wirtschaftliche Situation in der europäischen Aluminiumindustrie vor dem Hintergrund des weltweiten Überangebots im Aluminiumsektor.

Die Überwachung gilt für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern mit Ausnahme von Norwegen, Island und Liechten­stein. Einfuhren bis zu einem Nettogewicht von 2.500 kg werden nicht erfasst.

Zur zollrechtlichen Abfertigung der unter die Überwachung fallenden Produkte ist deshalb ab dem 12. Mai 2018 bis einschließlich 15. Mai 2020 die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.

In einer Pressemitteilung teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit, wie die Anträge auf Aus­stellung dieses Überwachungsdokumentes gestellt werden können (siehe untenstehende Links).

Quellenangaben

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/640

Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU wird zukünftig überwacht

EUR-Lex

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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