Bei bestimmten Ländern gewährt die Europäische Union auf Antrag bei der Einfuhr eine Abgabenermäßigung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystem (APS). Die Registrierung in einem begünstigten Land ist seit dem 1. Januar 2017 möglich. Ist ein begünstigtes Land dazu nicht in der Lage, kann es nach entsprechender Mitteilung an die Europäische Kommission den Beginn auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschieben. Für die Registrierung steht dann ein Übergangszeitraum von 12 Monaten zur Verfügung.
Mit Beendigung des Übergangszeitraums dürfen diese Länder keine Ursprungszeugnisse nach Formblatt A mehr ausstellen. Sie werden für das Gewähren des APS-Zollsatzes in der EU nicht mehr anerkannt, wie das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) in einer ATLAS-Meldung mitteilt.
Die bis Ende des Übergangszeitraumes ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A können im Rahmen ihrer Gültigkeit jedoch weiterhin für das Gewähren des APS-Zollsatzes anerkannt werden.
In diesen Fällen gewährt derzeit aber das IT-Verfahren ATLAS nicht den begünstigten APS-Zollsatz, sondern unzutreffend den Drittlandszollsatz. An der Anpassung des IT-Verfahrens ATLAS wird zurzeit gearbeitet, wie der genannten ATLAS-Info zu entnehmen ist. Insofern ist das Erstellen von weiteren ITSM-Tickets zu diesem Thema nicht mehr erforderlich. Die Zollstellen wurden entsprechend informiert. Weitere Informationen des ITZBund zu diesem Thema folgen in Kürze.
Quellenangabe
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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