Transaktionswert
Dient der Ermittlung des Zollwertes
Der Transaktionswert dient der Ermittlung des Zollwertes. Gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK setzt er sich aus dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis einer Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union und ggf. Berichtigungen zusammen. Diese Berichtigungen umfassen Hinzurechnungen oder Abzugsposten vom Kaufpreis, die in den Artikeln 71 und 72 UZK ausführlich genannt sind. Typisches Beispiel sind die Beförderungskosten.