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Warenverkehr mit Norwegen (Stand: 09.05.2006)

mit dem im ABl. (EU) Nr. L 117 vom 02. Mai 2006 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2005 vom 20. Dezember 2005 ist das Protokoll Nr. 3 (Ursprungsprotokoll) zum bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen geändert worden. Der Beschluss ist am 20. Dezember 2005 in Kraft getreten und gilt seit dem 01. Januar 2006.

 

Die Änderungen des Protokolls Nr. 3 dienen in der Hauptsache der schrittweisen Einbeziehung der Färöer-Inseln, Ägyptens, Algeriens, Israels, Jordaniens, des Libanons, Marokkos, Syriens, Tunesiens, des Westjordanlands und des Gazastreifens in das System der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung. Dies gilt insbesondere für die Einführung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und der Rechnungserklärung EUR-MED als weitere Präferenznachweise.

 

Bezüglich der Besonderheiten des erweiterten Kumulierungssystems, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Mitteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung, wird auf die Mitteilung vom 23. Januar 2006 verwiesen.

 

Dessen unbeschadet ist darauf hinzuweisen, dass das bilaterale Abkommen mit dem Königreich Norwegen nur noch auf bestimmte Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Sektors (einschließlich der Fischereierzeugnisse) Anwendung findet. Mehrheitlich unterliegt der präferenzielle Warenverkehr mit dem Königreich Norwegen den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

 

Mitgeteilt vom Bundesministerium der Finanzen auf www.zoll.de