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Verlängerung des Embargos gegen Birma/Myanmar – 08-06-2006

Im Amtsblatt vom 02.06.2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 veröffentlicht worden.

 

Der Rat hat das Embargo gegen Birma/Myanmar durch seinen Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP vom 27. April 2006 um weitere 12 Monate verlängert. Die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Birmas/Myanmars sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie das Verbot, birmanischen Staatsunternehmen Finanzierungsdarlehen oder Kredite zu gewähren oder eine Beteiligung an ihnen zu erwerben oder auszuweiten.

 

Der Erlass der VO (EG) Nr. 817/2006 dient der Umsetzung dieser im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes beschlossenen Maßnahmen und der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch die Wirtschaftsbeteiligten in sämtlichen Mitgliedstaaten

 

Anhang I der Verordnung enthält eine Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen. Diese dürfen gemäß Artikel 3 der Verordnung weder unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. Ebenso ist technische Unterstützung im Bezug auf diese Ausrüstung oder aber finanzielle Unterstützung zur Erlangung dieser Ausrüstung untersagt.

 

Der Anhang III der Verordnung enthält Namen von Personen, deren Gelder und finanzielle Ressourcen eingefroren werden; Anhang IV listet die Staatsunternehmen Myanmars auf, denen Finanzierungsdarlehen oder Kredite nicht gewährt werden dürfen.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 findet seit dem 03.06.2006 in jedem Mitgliedstaat unmittelbare Geltung.