Das Bundesministerium der Finanzen hat den sogenannten Pommes-Erlass 25 Jahre nach seiner Einführung abgeschafft. Die Abschaffung wirkt zwingend ab dem 01.01.2019. Bis zum 31.12.2018 können die Beteiligten noch nach der Vereinfachungsregelung verfahren.
Mit dem „Pommes-Erlass“ wurden bisher Vereinfachungen bei Beförderungslieferungen im grenznahen Bereich geregelt, die an eine Vielzahl von Abnehmern gehen. Auslöser der Regelung war der Fall, in dem ein niederländischer Großhändler in Venlo im grenznahen deutschen Raum eine Vielzahl von Kleinabnehmern (z. B. Imbissbuden, Gaststätten und Werkskantinen) mit Pommes beliefert.
Der Grund für die Abschaffung des Erlasses war auch die Furcht vor Steuerausfällen, die sich aus der Regelung ergeben könnten.
Ausführliche Hintergrundinformationen zum Ende des „Pommes-Erlass“ und damit den Vereinfachungsregelung für grenznahe innergemeinschaftliche Kleinabnehmer finden Sie auf der Website AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Quellenangaben
Das Ende des „Pommes-Erlass“: Vereinfachungsregelung für grenznahe innergemeinschaftliche Kleinabnehmer entfällt zum 01.01.2019
Umsatzsteuer; Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE)
Bundesministerium der Finanzen
Redaktionell bearbeitet durch
Dr. Carsten Höink
Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH und der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Münster, München und Hamburg
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