Hand mit virtuellen Nachrichten

Mitbestimmung bei automatisiertem Namensabgleich

Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleichvon Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsratnicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen.

Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. 

Mehr Informationen erhalten Sie über diesen Link.

Quellenangaben

BAG Beschl. v. 19.12.2017 – 1 ABR 32/16, BeckRS 2017, 146236

Bundesarbeitsgericht

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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