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Internet-/Onlinehandel: Gesetzesinitiative zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs

Umsatzsteuerbetrug bei Lieferungen über Internetplattformen sind der Politik und Finanzverwaltung bereits seit längerem bekannt. Mit mehreren Maßnahmen in der Zoll- und Finanzverwaltung versucht man die Steuer­ausfälle einzudämmen und Steuergerechtigkeit herzustellen. Seit 2017 sind bereits viele Fälle bekanntgeworden, in denen Verkäufer (häufig aus Drittstaaten) über den Onlinehandel Waren an Kunden in Deutschland ohne Umsatzsteuer verkauften. Dabei ist teilweise Missbrauch bei der Abrechnung ohne Umsatzsteuer, aber auch bei den Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zölle) festgestellt worden.

Nun hat die Jahreskonferenz der Finanzministerinnen und Finanzminister eine Gesetzesinitiative zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Zusammenhang mit dem Internet-/Onlinehandel bekannt gegeben.

Bereits ab dem 01.01.2019 sollen die Betreiber von Online-Plattformen / elektronischen Marktplätzen für die Umsatzsteuer haften, wenn der Händler über die Plattform Waren verkauft, aber die Umsatzsteuer auf einen Inlandsumsatz nicht an den Fiskus abführt.

Ziel der Regelung ist es, die Online-Plattformen / Marketplace-Betreiber anzuhalten, die Steuer­ehrlich­keit der über ihre Plattform handelnden Verkäufer zu prüfen.

Plattformbetreiber gehen zukünftig für steuerunehrliche Händler in die Haftung

Dies soll – vergleichbar einer bereits in Großbritannien existierenden Regelung – dazu führen, dass über die Online-Plattformen nur noch in Deutschland zu Umsatzsteuerzwecken registrierte Händler Verkäufe tätigen, da der Plattformbetreiber entsprechende Registrierungsunterlagen (ggf. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) von den Händlern abfordert oder bei fehlender Registrierung oder Verstößen deren Accounts sperrt. Geschieht dies nicht, so soll der Plattformbetreiber für die entgangene Steuer haften. Bislang haben Plattformbetreiber viele Dienstleistungen rund um die Warenlieferungen angeboten, aber bei Fragen zur Umsatzsteuer auf die Warenlieferungen der Händler verwiesen. Letzteres ist zwar grundsätzlich korrekt, aber der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Plattformen für etwaige steuerunehrliche Händler zukünftig in die Haftung gehen.

Da Haftung aber immer eine vorhergehende Feststellung der Steuerschuld voraussetzt, zielt die Maßnahme vorrangig auf eine Disziplinierung der i.d.R. ausländischen Händler ab. Diese sollen sich zu Umsatzsteuerzwecken registrieren lassen und ihre Steuerschulden beim Fiskus begleichen.

Diese Vorgehensweise fördere die Steuergerechtigkeit, da inländische und bereits registrierte ausländische Händler ihre Waren ebenfalls mit Umsatzsteuerbelastung anbieten müssen.

EU-weite Neuregelung ab 01.01.2021

Des Weiteren schauen die Finanzminister bereits auf die EU-weite Neuregelung, welche ab 01.01.2021 als Grundsatz die Einbeziehung der Online-Plattformbetreiber in die Lieferkette vorsehen (eine Art „Lieferkommission“). Dies hat zur Folge, dass – sofern keine Ausnahme vorliegt – der Endkunde immer vom Plattformbetreiber umsatzsteuerlich die Waren geliefert erhält und der Plattformbetreiber die Umsatzsteuer als eigene Steuerschuld beim Fiskus begleichen muss. Damit wird der Online-Plattformbetreiber kurzerhand in die Lieferkette hineinfingiert und zum Umsatzsteuerschuldner für alle über seine Plattform getätigten Warenlieferungen.

Allen betroffenen Händlern und Plattformbetreibern steht nun erheblicher Handlungsbedarf bevor.

 

Quellenangaben

Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Zusammenhang mit dem Internet-/Onlinehandel

Finanzverwaltung

Redaktionell bearbeitet durch

Dr. Carsten Höink
Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH und der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Münster, München und Hamburg

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