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Gemeinsamer Standpunkt über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) („UNSCR 1737 (2006)“) angenommen, in der Iran nachdrücklich aufgefordert wird, eine Reihe proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten auszusetzen, und mit der bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt werden.

 

Der Rat der Europäischen Union hat am 22. Januar 2007 die in der Resolution UNSCR 1737 (2006) enthaltenen Maßnahmen begrüßt und alle Länder aufgefordert, diese Maßnahmen uneingeschränkt und unverzüglich durchzuführen.

 

Die UNSCR 1737 (2006) untersagt die Lieferung, den Verkauf oder den Transfer, auf direktem oder indirektem Weg, aller Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder mit Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. Diese Artikel sind in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer

(NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt.

 

Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Unterstützung, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen in Bezug auf Gegenstände, die vom Ausfuhrverbot erfasst sind. Der Rat hält es für angemessen, dieses Verbot auf alle Gegenstände auszuweiten, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes

(MTCR) aufgeführt sind, und vertritt die Auffassung, dass diese Verbote auch für die Finanzierung gelten sollten.

 

In der Resolution UNSCR 1737 (2006) ist vorgesehen, dass auch die Ausfuhr bestimmter weiterer Gegenstände untersagt werden sollte, wenn festgestellt wird, dass sie zu den mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffenoder zu Tätigkeiten beitragen würden, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat; die Ausfuhr solcher Gegenstände sollte daher der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegen.

 

Die Resolution UNSCR 1737 (2006) untersagt ferner die Beschaffung aus Iran der von dem oben genannten Ausfuhrverbot erfassten Gegenstände.

 

Die Resolution UNSCR 1737 (2006) fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, wie sie in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) bezeichnet sind, sowie von weiteren vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss nach Nummer 18 der Resolution UNSCR 1737 (2006) („der Ausschuss“) bezeichneten Personen Wachsamkeit zu üben.

 

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Januar 2007 und den Zielsetzungen der Resolution UNSCR 1737 (2006) sollten die Einreisebeschränkungen für vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete Personen sowie für weitere Personen gelten, die in Anwendung derselben Kriterien, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss zur Identifizierung der betreffenden Personen angewandt werden, bezeichnet wurden.

 

Die Resolution UNSCR 1737 (2006) verlangt außerdem das Einfrieren der Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die nach Feststellung des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel, und erlegt auch die Verpflichtung auf, für diese Personen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

 

 

Der Rat der Europäischen Union hat daher folgenden Gemeinsamen Standpunkt angenommen: (Auszug - der vollständige Text ist diesem Newsletter beigefügt)

 

Artikel 1

 

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt:

 

a) Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind;

 

b) vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss bezeichnete weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

 

(2) Ferner ist es untersagt,

 

a) technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;

 

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien nach Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind;

 

c) wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

 

(3) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien nach Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, untersagt.

 

Artikel 2

 

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung durch Iran oder zu seinen Gunsten, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Europäische Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu bestimmen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

 

(2) Ferner unterliegen

 

a) die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran,

 

b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel oder Technologien nach Absatz

1 oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

 

.....

 

Artikel 4

 

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet

 

a) der in der Anlage zur UNSCR 1737 (2006) aufgeführten Personen sowie weiterer vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution UNSCR 1737 bezeichneten Personen. Diese Personen sind in Anhang I aufgeführt;

 

b) von weiteren, nicht von Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien; diese Personen sind in Anhang II aufgelistet.

 

.....

 

Artikel 5

 

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

 

a) Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss gemäß Nummer 12 der UNSCR 1737 bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt;

 

b) Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang II aufgeführt.

 

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

 

.....

Artikel 6

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.

 

ANHANG I

 

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

 

A. Natürliche Personen

 

1. Mohammad Qannadi, Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Iranischen Atomenergieorganisation 2. Behman Asgarpour, Betriebsleiter (Arak) 3. Dawood Agha-Jani, Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz 4. Ehsan Monajemi, Bauleiter (Natanz) 5. Jafar Mohammadi, Technischer Berater der Iranischen Atomenergieorganisation (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile) 6. Ali Hajinia Leilabadi, Generaldirektor der Mesbah Energy Company 7. Generalleutnant Mohammad Mehdi Nejad Nouri, Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie (Fachbereich Chemie; dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen; hat Beryllium-Experimente durchgeführt) 8. General Hosein Salimi, Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) 9. Ahmad Vahid Dastjerdi, Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien 10. Reza-Gholi Esmaeli, Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft-und Raumfahrtindustrien 11. Bahmanyar Morteza Bahmanyar, Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien 12. Generalmajor Yahya Rahim Safavi, Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran).

 

B. Einrichtungen

 

1. Iranische Atomenergieorganisation

2. Mesbah Energy Company (Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak) 3. Kala-Electric (auch: Kalaye Electric) (Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz) 4. Pars Trash Company (am Zentrifugenprogramm beteiligt; in IAEO-Berichten genannt) 5. Farayand Technique (am Zentrifugenprogramm beteiligt; in IAEO-Berichten genannt) 6. Organisation der Verteidigungsindustrien (übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt) 7. Siebter Tir (der Organisation der Verteidigungsindustrien unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar an dem Nuklearprogramm beteiligt angesehen wird) 8. Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) (der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung) 9. Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG) (der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung) 10. Fajr-Industriegruppe (früher: Instrumentation Factory Plant; der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung).