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Erläuterung zum territorialen Anwendungsbereich der Lieferantenerklärung

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Website mit Datum vom 18.01.2007 eine Erläuterung zu den Liefreantenerklärungen eingestellt.

 

Mit einer Lieferantenerklärung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 trifft ein Lieferant gegenüber seinem Kunden Aussagen über die Eigenschaft gelieferter Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft ausschließlich für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

 

Daher ist beispielsweise eine in der Schweiz ausgefertigte Lieferantenerklärung kein geeigneter Nachweis, um die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne dieser Verordnung zu bescheinigen.

 

Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen sind lediglich für den Warenverkehr mit Algerien, Marokko, Tunesien, den AKP-Staaten, den überseeischen Ländern und Gebieten, der Türkei (für Zollunionswaren) und den Vertragsstaaten des EWR (Norwegen, Island und Liechtenstein) vorgesehen und sind durch die entsprechenden Abkommen geregelt.

 

In allen anderen Fällen kann nur ein auf der Grundlage des jeweiligen Abkommens ausgestellter/ausgefertigter Präferenznachweis als Nachweis der Ursprungseigenschaft dienen.

 

(c) Bundesfinanzministerium auf www.zoll.de

 

Die AWA bietet hierzu mehrere Seminartermine "Lieferantenerklärungen" an. Informationen finden Sie in unserer Veranstaltungsvorschau.