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BREXIT – Informationen der Europäischen Kommission

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website zum BREXIT.

Unter Berücksichtigung eventueller Übergangsregelungen wird das Vereinigte Königreich zum 30. März 2019 den Status eines Drittlands einnehmen.

Die Europäische Kommission hat folgende Änderungen für Inhaber eines Unionsantrags im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes veröffentlicht (Die Änderungen gelten voraussichtlich ab dem 30. März 2019.):

Unionsanträge können nicht mehr im Vereinigten Königreich gestellt werden,

bestehende, vom Vereinigten Königreich getroffene Entscheidungen verlieren ihre Gültigkeit,

Unionsanträge, die in einem der anderen 27 Mitgliedstaaten bewilligt wurden behalten, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, weiterhin in den benannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Gültigkeit,

Unionsanträge, die in einem der anderen 27 Mitgliedstaaten, ausschließlich für den bewilligenden Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich bewilligt wurden, werden in einen Nationalen Antrag umgewandelt.

Um unnötige Schutzrechtslücken für ihre Rechte geistigen Eigentums zu vermeiden, wird Inhabern von Unionsanträgen, denen bisher durch das Vereinigte Königreich stattgegeben wurde, empfohlen, frühzeitig die alternative Antragstellung gemäß Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzunehmen.

Quellenangaben

Informationen zum BREXIT

Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

Veranstaltungstipp

AWA Außenwirtschaftskonferenz 2019

21.02. bis 22.02.2019 in Münchter