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Ausweitung des Embargos gegen Präsident Lukaschenko und weitere belarussische Amtsträger

Die demokratischen Verpflichtungen der Regierung sind bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 nicht eingehalten worden sind, sondern vielmehr sind Demonstranten, die ihr legitimes Recht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen hatten, um gegen den Ablauf der Präsidentschaftswahlen´zu protestieren, festgenommen worden. Daraufhin beschloss der Rat am 10.04.2006, restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko, die belarussische Führung und die Amtsträger zu erlassen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind.

 

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger sah daher vor, gegen bestimmte Personen, u.a. auch Präsident Lukaschenko, Einreisebeschränkungen zu verhängen. Nunmehr werden durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP des Rates vom 18. Mai 2006 diese Beschränkungen weiter ausgedehnt. So sollen auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen derjenigen Personen eingefroren werden, die für die Verletzung der demokratischen Grundverpflichtungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 verantwortlich sind. Diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

 

Eine Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunktes erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger.

 

Im Anhang der Verordnung sind diejenigen Personen aufgelistet, deren finanzielle Ressourcen eingefroren werden.