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ATLAS Ausfuhr (AES) -Codierung bei Belarus

Erforderliche Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Belarus

Der Rat der Europäischen Union hat angesichts der Lage in Belarus mit dem Beschluss 2011/357/GASP vom 20. Juni 2011 weitere restriktive Maßnahmen gegen Belarus beschlossen. Mit der Zweiundneunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurden die Besonderen Beschränkungen gegen Belarus in nationales Recht umgesetzt.

Mit Gültigkeitsbeginn 25.08.2011 steht in der Unterlagenliste I0136 folgende neue Unterlage zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

3LNA/BY: „Erklärung des Anmelders, dass die Güter nicht vom Waffenembargo nach § 69s AWV erfasst sind"

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