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Änderung der ZK-DVO (Kontingente)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ist ein Verwaltungssystem für Zollkontingente geschaffen worden. Um Verwaltungsaufwand und Kosten bei der Einfuhr zu verringern und um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, wurde festgelegt, dass bestimmte

Zollkontingente als kritisch zu betrachten sind.

 

Aufgrund der Erfahrungen mit dem System und dank einer besseren Nutzung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission hat sich gezeigt, dass die Kriterien für das Vorliegen des kritischen Status weiter gelockert werden können, ohne die Eigenmittel der Gemeinschaft zu gefährden. Daher sollte ein Zollkontingent künftig als kritisch gelten, wenn 90 % der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind, und nicht 75 % wie im derzeitigen System.

 

Die Notwendigkeit der Überwachung von Waren, um einfuhr- und ausfuhrspezifische Daten zu erlangen, hat beträchtlich zugenommen. Bei der Überwachung von Waren sollten die Mitgliedstaaten daher der Kommission häufiger, als es derzeit der Fall ist, Daten über die Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhranmeldungen übermitteln. Falls derartige Daten zum Zeitpunkt der Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nicht oder nur teilweise verfügbar sind, ist es angezeigt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden.

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird daher wie folgt geändert:

 

1. In Artikel 308a Absatz 10 wird die Angabe „10 ECU“ durch „10 EUR“ ersetzt.

 

2. Artikel 308c wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird die Angabe „75 %“ durch die Angabe „90 %“ ersetzt;

 

b) in Absatz 3 wird die Angabe „75 %“ durch die Angabe „90 %“ ersetzt.

 

3. Artikel 308d erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 308d

 

(1) Ist eine gemeinschaftliche Überwachung erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. über die Ausfuhranmeldungen. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um festzulegen, welche Daten der Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. der Ausfuhranmeldungen erforderlich sind.

 

(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 werden vertraulich behandelt. Allerdings haben befugte Nutzer in allen Mitgliedstaaten Zugriff auf die aggregierten Daten für jeden Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit der Kommission Regeln hinsichtlich des autorisierten Zugangs zu den aggregierten Daten.

 

(3) Bei einigen Waren wird die Überwachung vertraulich durchgeführt.

 

(4) Sind im Rahmen der vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 253 bis 267 und den Artikeln 280 bis 289 die Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht verfügbar, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die zum Zeitpunkt der Annahme der vollständigen oder ergänzenden

Zollanmeldungen verfügbaren Daten.“