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		<title>AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH News</title>
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		<description>AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH News</description>
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			<title>AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH News</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 14:47:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Neuer Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/neuer-anhang-i-zur-verordnung-eg-nr-4282009-20120516144855/</link>
			<description>mit der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 vom 19. April 2012 wird die Dual-Use Güterliste des Anhang I...</description>
			<content:encoded><![CDATA[mit der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 vom 19. April 2012 wird die Dual-Use Güterliste des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 geändert.
Die Änderungen dienen der Umsetzung der Vereinbarung der internationalen Exportkontrollregime. Die Verordnung wurde am 16. Mai 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 30ten Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft.
Eine Anpassung des Teil I C der nationalen Ausfuhrliste ist in Kürze zu erwarten.
Quelle: <link http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm _blank - "Opens external link in new window">EUR-Lex</link>
Link: <link http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:129:0012:0280:DE:PDF _blank - "Opens external link in new window">Verordnung (EU) Nr. 388/2012</link>
Seminartipp:
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/european-export-controls-2012/ _blank - "Opens external link in new window">European Export Controls - 2012</link>
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/start-up-seminar-exportkontrolle-2012/ _blank - "Opens external link in new window">Start Up Seminar Exportkontrolle - 2012</link>]]></content:encoded>
			
			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Wed, 16 May 2012 14:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Freight Forwarder Sentenced to Six Months in Prison for Conspiracy to Facilitate Export of Goods to Iran</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/freight-forwarder-sentenced-to-six-months-in-prison-for-conspiracy-to-facilitate-export-of-goods-to/</link>
			<description>das BIS - BUREAU OF INDUSTRY AND SECURITY - informiert:
Freight Forwarder Sentenced to Six Months...</description>
			<content:encoded><![CDATA[das BIS - BUREAU OF INDUSTRY AND SECURITY - informiert:
<b>Freight Forwarder Sentenced to Six Months in Prison for Conspiracy to Facilitate Export of Goods to Iran</b>
NEWARK, N.J. &amp;ndash; A former manager of a Netherlands-based freight-forwarding company was sentenced to six months in prison today for conspiring to defraud the United States by facilitating the illegal export of goods to Iran, U.S. Attorney Paul J. Fishman announced.
Ulrich Davis, 50, a Dutch citizen of Pumerend, The Netherlands, previously pleaded guilty before U.S. District Judge Claire C. Cecchi to an Information charging him with conspiracy to defraud the United States through the violation of a U.S. Department of Commerce Temporary Denial Order (&amp;ldquo;TDO&amp;rdquo;).&nbsp; Judge Cecchi imposed the sentence today in Newark federal&nbsp; court.
The government is represented by Assistant U.S. Attorney Joyce Malliet of the U.S. Attorney&amp;rsquo;s&nbsp; Office National Security Unit in Newark and Trial Attorneys Jonathan Poling and Elizabeth Cannon of the Counterespionage Section of the Justice Department&amp;rsquo;s National Security Division.
Quelle: <link http://www.bis.doc.gov/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">BUREAU OF INDUSTRY AND SECURITY</link>
<link http://www.bis.doc.gov/index.htm _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Der Link zum Artikel</link>
Seminartipp: <link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/us-dual-use-export-controls-and-sanctions-overview-and-update-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">U.S. Dual-Use Export Controls and Sanctions Overview and Update - 2012</link>]]></content:encoded>
			
			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Wed, 16 May 2012 09:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>170. Änderung der Verordnung der (EG) Nr. 881/2002 (Taliban-VO)</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/170-aenderung-der-verordnung-der-eg-nr-8812002-taliban-vo-20120511123247/</link>
			<description>170. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer...</description>
			<content:encoded><![CDATA[170. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. <br />Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 30. April 2012 und am 2. Mai 2012 beschlossen, drei natürliche Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er die Anträge der betreffenden Personen auf Streichung aus der Liste und die umfassenden Berichte der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. 
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert: 
(1) Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen: „Sa’d Abdullah Hussein Al-Sharif (auch Sa’d al-Sharif). Geburtsdatum: 11.2.1964. Geburtsort: Al-Madinah, Saudi- Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: a) B 960789, b) G 649385 (ausgestellt am 8.9.2006, gültig bis 17.7.2011). Weitere Angaben: Schwager und enger Verbündeter von Osama bin Laden; angeblich Leiter der Finanzorganisation von Osama bin Laden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“ 
(2) „Mounir Ben Habib Ben Al-Taher Jarraya (auch a) Mounir Jarraya, b) Yarraya). Anschrift: a) Via Mirasole 11, Bologna, Italien, b) 8 Via Ariosto, Casalecchio di Reno (Bologna), Italien. Geburtsdatum: a) 25.10.1963, b) 15.10.1963. Geburtsort: a) Sfax, Tunesien, b) Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L065947 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.10.1995, abgelaufen am 27.10.2000). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ 
(3) „Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri (auch: a) Mnasri Fethi ben Rebai, b) Mnasri Fethi ben al-Rabai, c) Mnasri Fethi ben Rebaj, d) Fethi Alic, e) Amor, f) Abu Omar, g) Omar Tounsi, h) Amar). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 6.3.1969, b) 6.3.1963, c) 3.6.1969. Geburtsort: a) Al-Sanadil Farm, Nefza, Gouvernorat Beja, Tunesien, b) Tunesien, c) Algerien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L497470 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 3.6.1997, abgelaufen am 2.6.2002). Weitere Angaben: Name der Mutter: Fatima Balayish. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“
Quelle: <link http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm _blank - "Opens external link in new window">EUR-Lex</link>
Link: <link http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:124:0032:0033:DE:PDF _blank - "Opens external link in new window">170. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Taliban-VO)</link>
Seminartipp: 
<ul><li><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/grundlagen-der-eu-embargos-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Grundlagen der EU-Embargos - 2012</link></li><li><span class="tx-seminars-pi1-single-title"><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/der-ausfuhrverantwortliche-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Der Ausfuhrverantwortliche - 2012</link></span></li><li><span class="tx-seminars-pi1-single-title"><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/awv-meldungen-leicht-gemacht-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">AWV-Meldungen leicht gemacht - 2012</link></span></li></ul>]]></content:encoded>
			
			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Fri, 11 May 2012 12:30:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Iran-Embargoverordnungen in Kraft getreten - Informationen des BAFA</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/neue-iran-embargoverordnungen-in-kraft-getreten-informationen-des-bafa-20120416091514/</link>
			<description>Aktuelle Informationen
Das BAFA hat auf seiner Internetseite mit Datum vom 13.04.2012 aktuelle...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Aktuelle Informationen</h3>
Das BAFA hat auf seiner Internetseite mit Datum vom 13.04.2012 aktuelle Hinweise zum Iran-Embargo veröffentlicht und die wesentlichen (neuen) Inhalte in einer übersichtlichen Zusammenfassung dargestellt. <b><br /><a name="h2_1"> </a></b>
<h3><b>Neue Iran-Embargoverordnungen in Kraft getreten<a name="h2_2"> </a></b></h3>
Mit Verordnung (EU) Nr. 264/2012 und Verordnung (EU) Nr. 267/2012, jeweils vom 23. März 2012, wurden die bestehenden Embargomaßnahmen gegen den Iran an die aktuelle Beschlusslage, insbesondere an den Beschluss 2012/35/GASP vom 23. Januar 2012, angepasst.
Beide Verordnungen traten mit Veröffentlichung am 24. März 2012 in Kraft.
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fasst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 961/2010 neu und ersetzt diese in vollem Umfang. Sie enthält eine Vielzahl von Änderungen, so dass aus Gründen der Übersichtlichkeit vorrangig die in den Zuständigkeitsbereich des BAFA fallenden exportkontrollrechtlichen Änderungen dargestellt werden.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bestehende Verordnung (EU) Nr. 359/2011 geändert.
<h4><b>Verordnung (EU) Nr. 267/2012<a name="h2_3"> </a></b></h4>
Die bisherige Embargoverordnung (EU) Nr. 961/2010 wird durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vollständig ersetzt. Im Vergleich zu der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ergeben sich in exportkontrollrechtlicher Hinsicht insbesondere folgende Änderungen:
<h3><b>Ausfuhrverbote und -beschränkungen<a name="h3_1"> </a></b></h3>
<h4><b>Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter (Anhang I)<a name="h3_2"> </a></b></h4>
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt bestehen und wird auf weitere, bislang von dem Verbot ausgenommene Güter erstreckt. Lediglich die Ausfuhr von Gütern der Nummern 5A002, 5D002 und 5E002 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt von den o. g. Verboten ausgenommen und ist weiterhin nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genehmigungspflichtig.
<h4><b>Verbot der Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang II)<a name="h3_3"> </a></b></h4>
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang in Anhang IV erfasste Güter erstreckt.
Im Hinblick auf diese neu in Anhang I aufgenommenen Güter des bisherigen Anhangs IV statuiert Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, dass die o. g. Verbote keine Anwendung auf solche Güter finden, für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr im Einzelfall eine Genehmigung nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 erteilt wurde.
Das BAFA weist explizit darauf hin, dass die Genehmigung möglicherweise aus anderen Gründen nicht fortgilt, beispielsweise wenn einer der Beteiligten in den Anhängen VIII oder IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt ist.
<h4><b>Genehmigungspflicht für die Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang III neu / Anhang IV alt)<a name="h3_4"> </a></b></h4>
Die Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang keiner Genehmigungspflicht unterliegende Güter erstreckt. Diese Güter sind nunmehr in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthalten. Die Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) wurden verschärft.
<h4><b>Verbot der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie die petrochemische Industrie (Anhang VI)<a name="h3_5"> </a></b></h4>
Das bereits in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie bleibt bestehen und wird auf Schlüsselausrüstung für die petrochemische Industrie ausgedehnt. Die hiervon betroffenen Güter sind weiterhin in Anhang VI erfasst; die Güter für die petrochemische Industrie sind neu in den Ziffern 3.A bis 3.E des Anhangs VI aufgeführt.
Das BAFA weist insbesondere darauf hin, dass die sog. Untergangstheorie fortgilt, wonach Güter, die in den vorgenannten Anhängen I bis III und VI genannt sind, nicht von den Verboten bzw. Genehmigungspflichten erfasst werden, wenn sie mit einer nicht-gelisteten Hauptsache fest verbunden, d. h. nicht leicht zu entfernen sind, und kein Hauptelement des auszuführenden Gesamtguts darstellen (vgl. die „Allgemeinen Anmerkungen“ im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
<h4><b>Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Güter der Anhänge I bis III und VI<a name="h3_6"> </a></b></h4>
Beachtet werden soll nach Aussage des BAFA insbesondere, dass die oben skizzierten Ausfuhrbeschränkungen weiterhin durch Beschränkungen von Vermittlungs-, Finanz- und technischen Dienstleistungen für diese Ausfuhren ergänzt werden.
<h4><b>Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen in iranischer Währung<a name="h3_7"> </a></b></h4>
Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist des Weiteren der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von neuen oder noch nicht ausgegebenen Banknoten und Münzen in iranischer Währung an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten verboten.
<h3><b>Einfuhr- und Beförderungsverbote<a name="h3_8"> </a></b></h3>
<h4><b>Verbot der Einfuhr von Gütern der Anhänge I und II<a name="h4_1"> </a></b></h4>
Durch die oben skizzierten Änderungen der Anhänge I und II wird auch das Verbot der Einfuhr, Beförderung und des Erwerbs dieser Güter aus dem Iran entsprechend erweitert.
<h4><b>Verbot der Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten (Anhang IV neu)<a name="h3_9"> </a></b></h4>
In Umsetzung des Art. 3a des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ordnet Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 an, dass die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb von Rohöl und bestimmter Erdölerzeugnisse aus dem Iran verboten ist. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang IV aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Juli 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im Voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb von Rohöl und Erdölerzeugnissen bleibt bis zum 1. Juli 2012 möglich.
<h4><b>Verbot der Einfuhr petrochemischer Produkte (Anhang V neu)<a name="h3_10"> </a></b></h4>
Ebenfalls in Umsetzung des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ist die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb bestimmter petrochemischer Erzeugnisse verboten (Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012). Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang V aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Mai 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im Voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb der betroffenen petrochemischen Erzeugnisse bleibt bis zum 1. Mai 2012 möglich.
<h4><b>Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII neu)<a name="h3_11"> </a></b></h4>
Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ordnet des Weiteren ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten an die iranische Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen an. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang VII der Verordnung aufgeführt.
Daneben ist auch die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb dieser Güter von den o. g. Einrichtungen verboten.
<h4><b>Handels- und Vermittlungsgeschäfte<a name="h3_12"> </a></b></h4>
Insbesondere ist zu beachten, dass der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts durch Art. 1b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ausgeweitet wird. Dieser erstreckt sich nunmehr auch auf das Aushandeln oder Veranlassen von Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen. Des Weiteren wurde das bisherige Erfordernis, dass der Kauf, der Verkauf oder die Lieferung aus einen Drittstaat erfolgen muss, aufgehoben. Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann somit auch vorliegen, wenn diese Handlungen aus der EU heraus erfolgen sollen.
Diese Ausweitung betrifft in erster Linie die bestehenden Verbotstatbestände. Im Hinblick auf die Genehmigungspflichten nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hebt Erwägungsgrund 4 dieser Verordnung hervor, dass in den Fällen, in denen der Kauf, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr sowie die Finanzdienstleistungen und die technischen Dienstleistungen einer eigenen Genehmigung nach dieser Verordnung bedürfen, eine eigenständige Genehmigung des zugehörigen Vermittlungsgeschäfts nicht erforderlich ist.
Neben diesen exportkontrollrechtlich geprägten Änderungen enthält die neue Verordnung (EU) Nr. 267/2012 weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der Finanzsanktionen (Ausnahmetatbestand zur Listung der iranischen Zentralbank) sowie bzgl. der Durchführung (Verbot spezifischer Finanzkommunikationsdienstleistungen) und der Überwachung des Zahlungsverkehrs, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.
<h3><b>Verordnung (EU) Nr. 264/2012<a name="h2_4"> </a></b></h3>
Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bisherige Verordnung (EU) Nr. 359/2011 – die sogenannte Iran-Menschenrechts-Verordnung – um Beschränkungen des Handels mit Gütern erweitert, die für die Überwachung des Internets oder das Abhören des Telefonverkehrs verwendet werden können. Diese Beschränkungen sehen vor, das der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 genannten Güter in den Iran einer vorherigen Genehmigung des BAFA bedürfen (Art. 1b). Gleichermaßen bedarf auch die Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern einer vorherigen Genehmigung.
Des Weiteren wurde das bislang in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot der Ausfuhr von Gütern zur internen Repression aus systematischen Gründen in die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 verlagert. Gemäß Art. 1a dieser Verordnung ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr derartiger Güter verboten. Die betroffenen Güter sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt, der dem Anhang III der früheren Verordnung (EU) Nr. 961/2010 entspricht. Inhaltliche Änderungen der bisher nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 geltenden Verbote ergeben sich durch diese Änderung nicht.
Daneben wurde der Kreis der natürlichen Personen, gegen die Finanzsanktionen verhängt wurden, um 17 Personen erweitert.
<h3><b>Auskünfte zur Einstufung von Gütern<a name="h2_5"> </a></b></h3>
Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, bittet das BAFA darum, zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung der Güter vorzunehmen. Anfragen an das BAFA sollten hiernach nur auf die Güter beschränkt sein, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste , zu dem Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss einer eigenverantwortlichen Prüfung ernsthaft in Betracht kommt.
Zu bedenken sei des Weiteren, dass die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen I, II und VI der Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 961/2010) erfasst sind, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gestattet bzw. genehmigt werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausfuhr eindeutig nicht zu proliferationsrelevanten Zwecken eingesetzt werden kann, insbesondere, wenn diese ausschließlich medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken dient oder – im Falle der Ausfuhr von Gütern des Anhangs VI der o. g. Verordnung – wenn die Ausfuhr aufgrund eines Vertrags erfolgt, der vor dem 25. Oktober 2010 geschlossen wurde.
Sofern diese Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, ist eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA nicht geboten, da derartige Anträge aufgrund der o. g. Verbote abgelehnt werden müssen.
Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der o. g. Verordnung ist ausnahmslos verboten, so dass eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.
Bitte beachten Sie, dass für eine Beantwortung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Weitere Informationen zu technischen Auskünften zu den Iran-Sanktionen finden Sie unter dem Link auf der Seite des BAFA. 
Link: <link http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/gueterlisten/auskunft/index.html _blank - "Opens external link in new window">Auskunft zur Ausfuhrfuhr von Gütern</link>
<h3><b>Ergänzender Hinweis<a name="h2_6"> </a></b></h3>
Weiterführende Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt des BAFA „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“, das Sie auf der BAFA Seite unter „Downloads“ finden. Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, unter dem Menüpunkt „Kontakt“. Für schriftliche Anfragen zu Gütern oder Empfängern nutzen Sie aber bitte ausschließlich unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden Sie ebenfalls auf der Website des BAFA.
Link: <link http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/antragstellung/elank2/index.html _blank - "Opens external link in new window">schriftliche Antragsstellung mit ELAN-K2</link>
Die folgenden Rechtsakte sind auch in dem Merkblatt des BAFA „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“ aufbereitet.
<b>Grundlegende Rechtsakte<a name="h2_7"> </a></b>
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Link: <link http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/embargos/iran/index.html _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Neue Iran-Embargoverordnungen in Kraft getreten - Informationen des BAFA</link>
Quelle: <link http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">© Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle</link>
Seminartipp: <link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/grundlagen-der-eu-embargos-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Grundlagen der EU-Embargos - 2012</link>
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			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 09:11:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704) wird über den 31.03.2012 hinaus bis zum 31.03.2013 verlängert.</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/die-allgemeine-genehmigung-nr-25-vom-15-juli-2011-banz-s-2704-wird-ueber-den-31032012-hinaus/</link>
			<description>Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704) wird über den 31.03.2012 hinaus...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2704) wird über den 31.03.2012 hinaus bis zum 31.03.2013 verlängert.<br />Anlässlich dieser Verlängerung wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom BAFA am 31.03.2012 vollständig neu bekannt gegeben.<br />Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich nach Auskunft folgende inhaltliche Änderungen:<br />In Abschnitt II, Ziffer 3.2, fünfter Spiegelstrich wird ein neuer Ausschlusstatbestand aufgenommen. Danach kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 nicht genutzt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwendig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.
Die in Abschnitt II Ziffer 4 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 genannten Fallgruppen wurden redaktionell überarbeitet. Hierbei wurde insbesondere der Begriff „Gegenstand“ durch den exportkontrollrechtlich gebräuchlichen Begriff „Gut“ ersetzt und die Formulierung „Unterlagen über Technologien“ ersetzt durch den Begriff „Technologie“. Der in Abschnitt II, Ziffer 4.17c bislang genutzte Begriff der „verkörperten Technologie“ wurde durch den Begriff der „Technologie“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht. Vielmehr werden die Formulierungen lediglich an die bestehende Auslegungspraxis angepasst.
<br />Die bisherigen Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.3 und 4.12 (Ausfuhr bzw. Verbringung nicht militärischer Beförderungsmittel und deren Bestandteile sowie Ausfuhr bzw. Verbringung von Container) konnten ersatzlos aufgehoben werden, da diese Fallgruppen keine Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) betreffen.<br />Letztlich wird in den Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.7 und 4.10 auf die grundsätzliche Pflicht, sich als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung zu registrieren, verzichtet.<br />Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 auf der Internetseite des BAFA einsehen.
Link: <link http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/verfahrenserleichterungen/allgemeingenehmigungen/agg_25_2011.pdf _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 15. Juli 2011</link>
Quelle: <link http://www.bafa.de/bafa/de/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">BAFA </link>
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/start-up-seminar-exportkontrolle-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Start Up Seminar Exportkontrolle - 2012</link>
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/das-grundlagenseminar-exportkontrolle-2012-teil-12/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Das Grundlagenseminar Exportkontrolle - 2012 (Teil I &amp; Teil II)</link>]]></content:encoded>
			
			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 16:43:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Das BAFA hat mit Datum vom 29.03.2012 folgendes zu den Allgemeingenehmigungen ab dem 01.04.2012 mitgeteilt:</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/das-bafa-hat-mit-datum-vom-29032012-folgendes-zu-den-allgemeingenehmigungen-ab-dem-01042012-mitg/</link>
			<description>Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Aktuelle Informationen vom 29. März 2012
Allgemeine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Allgemeine Genehmigungen (AGG)</h3>

<h3>Aktuelle Informationen vom 29. März 2012</h3>
<h3>Allgemeine Genehmigungen</h3>
<h4>Aktuelle Information</h4>
Bekanntgabe der Verlängerungen und Änderungen von Allgemeiner Genehmigungen Nr. 9 bis 25<br />Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 25 werden mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 30. März 2012 geändert und über den 31. März 2012 hinaus bis zum 31. März 2013 verlängert.
<h4>Inkrafttreten der Änderungen</h4>
Beachten Sie hierbei, dass diese Änderungen erst am 1. April 2012 in Kraft treten. Die geänderten Allgemeinen Genehmigungen können ab diesem Zeitpunkt genutzt werden.<br />Wesentliche inhaltliche Änderungen
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 9</h4>
Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 wird um Indien und Ruanda erweitert.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 10</h4>
Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10 wird um Ruanda erweitert.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 12</h4>
Der Güterkreis dieser Allgemeinen Genehmigung wird um die Güter der Ausfuhrlistennummer 6A008l3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) erweitert.<br />Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 wird um Ruanda erweitert.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 13</h4>
Der Güterkreis dieser Allgemeinen Genehmigung wird um die Güter der Ausfuhrlistennummer 6A008l3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) erweitert.<br />Die Fallgruppen im Abschnitt II Ziffer 4 wurden redaktionell überarbeitet. Ferner wird die Frist der Fallgruppe Nr. 4.17a von drei auf sechs Monate verlängert.<br />Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wird um Ruanda erweitert.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 16</h4>
In Anlehnung an die Allgemeine Genehmigung Nr.&nbsp; EU005 wird in Abschnitt II Ziffer 3.2, vierter Spiegelstrich redaktionell überarbeitet. Für die Ausfuhren von den Gütern der Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3e) kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 nicht verwendet werden, wenn Sie vom BAFA unterrichtet worden sind, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht oder die Internet-Nutzung gezielt beobachte werden können, verwendet werden, oder wenn Ihnen bekannt ist, dass die Güter für den genannten Verwendungszweck bestimmt sind.<br />Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird um Ruanda erweitert.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 19, Nr. 20 und Nr. 22</h4>
Es erfolgen keine inhaltliche Änderungen.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 18</h4>
Der Aufbau der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 wurde an die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen angepasst. Die neu gefasste Allgemeine Genehmigung Nr. 18 ordnet nunmehr die Registrierung ihrer Nutzer bis zu 30 Tage nach der ersten Verwendung dieser an. Die bisherigen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 müssen sich folglich auch einmalig und erstmalig als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung beim BAFA registrieren. Insbesondere enthält die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 nunmehr einen dynamischen Ausschluss der Gültigkeit für Waffenembargoländer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Hierdurch wird sichergestellt, dass Länder, gegen die künftig ein Waffenembargo im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung angeordnet wird, automatisch nicht mehr dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele angehören.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 21</h4>
In die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 wird ein neuer Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.<br />Ferner wird durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 allgemein genehmigt, dass die Ausfuhr bzw. Verbringung von Abschnitt II Ziffer 4.2 erfasst wird, wenn die Software für die Nutzung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von in der Ziffer 4.1 bestimmten Gütern der Listennummern 0007f – 0007h erforderlich ist, und 10 % des Wertes der zuvor gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 23</h4>
In die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 wird ein neuer Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 24</h4>
In die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 wird der neue Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.<br />Ferner ist die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ausgeschlossen, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter beim Empfänger oder Endverwender in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern verwendet werden sollen.<br />Die begünstigten Fallgruppen der Allgemeinen Genehmigungen wurden um die vorübergehende Verbringung zum Zwecke der Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung sowie zum Zwecke der Erprobung oder Durchführung von Tests erweitert.
<h4>Allgemeine Genehmigung Nr. 25</h4>
In die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 wird der neue Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.<br />Die Fallgruppen im Abschnitt II Ziffer 4 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wurden redaktionell überarbeitet. Ferner konnten die Fallgruppen des Abschnitts II Ziffern 4.3 (Ausfuhr bzw. Verbringung nicht militärischer Beförderungsmittel und deren Bestandteile) und 4.12 ( Ausfuhr bzw. Verbringung von Containern) gestrichen werden, da sie keine Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste betreffen.<br />Für die Nutzer der Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.7 und 4.10 besteht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Registrierungspflicht.
<h4>Registrierung</h4>
Um die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 25 nutzen zu können, müssen sich die Unternehmen als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigungen registrieren. Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 für die Nutzer der Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.7 und 4.10.<br />Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr bzw. Verbringung oder innerhalb von 30 Tagen danach. Ein entsprechendes Programm zur Registrierung auf elektronischem Weg steht auf der BAFA-Homepage zur Verfügung. Unternehmen, die bereits Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 sind, müssen sich einmalig registrieren lassen.
<h3>Neue Nutzungsbedingungen der Allgemeinen Genehmigungen der Union</h3>
Ferner veröffentlicht das BAFA infolge der Einführung der Allgemeinen Genehmigungen der Union eine neue Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU 001, EU 002, EU 003, EU 004, EU 005 und EU 006. Diese regelt die Registrierungspflicht infolge der erstmaligen Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen der Union und das Meldeverfahren über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigungen.<br />Für diese Allgemeinen Genehmigungen gelten die bereits von der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 bekannten Registrierungs- und Meldeanforderungen.
<h3>Anmeldung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen</h3>
Die Pflicht zur Anmeldung gilt für die Nutzer der Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 002 bis Nr. EU 006 uneingeschränkt. Unternehmen, die bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren lassen.<br />Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach. Zur Registrierung steht Ihnen ab dem 02.01.2012 das ELAN-K2-Portal zur Verfügung. Registrierungen / Anmeldungen zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen sind nur noch über das ELAN K2-Portal möglich.
<h3>Abgabe von Meldungen getätigter Ausfuhren</h3>
Wie ebenfalls bereits von der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 bekannt, müssen Ausfuhren, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 002 bis Nr. EU 006 getätigt wurden, dem BAFA gemeldet werden. Diese Meldungen sollten über das ELAN K2-Portal erfolgen. Dabei können die Meldungen mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link „Login und Registrierung ELAN-K2“ auf der Internet-Homepage des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten „Antragstellung, ELAN-K2 Informationen“. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Nr. EU 001, Nr. EU 002,&nbsp; Nr. EU 003,&nbsp; Nr. EU 004,&nbsp; Nr. EU 005 bzw. G Nr. EU 006 ausgeführt werden.<br />Hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage detaillierte Anleitungen zur Anwendung des ELAN K2-Portals sowie zur Anmeldung, Meldung oder Abmeldung bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen veröffentlicht. Diese stehen unter den Menüpunkten „Antragstellung“ und „Allgemeine Genehmigungen“ zum Download bereit. Das alte ELAN-System wurde abgeschaltet; zudem besteht die Möglichkeit der Diskettenanmeldung nicht mehr. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik Antragstellung – Allgemeine Genehmigungen.<br />Im Rahmen der Meldeverfahren zu den Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU 003, Nr. EU 004 und Nr. EU 005 bestehen weitergehende Anforderungen:<br />Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 003 erfordert zusätzlich die Angabe der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung.<br />Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 verlangt nach der Nutzung dieser zur vorübergehenden Ausfuhr zur Präsentationszwecken auf Messen und Ausstelllungen die Angabe des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums.<br />Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 erfordert die zusätzliche Angabe des Verwendungszweckes.
<h3>Allgemeine Genehmigungen der Union</h3>
Inhaltliche Änderungen<br />Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001<br />Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 wird um Liechtenstein erweitert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001 finden Sie in Anhang IIa.
<h4>Neue Allgemeine Genehmigungen</h4>
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002<br />Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002 begünstigt Ausfuhren ausgewählter Güter des Anhangs I der Verordnung Europäische Gemeinschaft&quot;(EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002 finden Sie in Anhang IIb.<br />Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003<br />Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003 begünstigt bestimmte Wiederausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung EUropäische Gemeinschaft&quot;&gt;(EG) Nr. 428/2009 nach erfolgter Instandsetzung oder Austausch&nbsp; in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003 finden Sie in Anhang IIc.<br />Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004<br />Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 begünstigt vorübergehende Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (Europäische Gemeinschaft&quot;&gt;EG) Nr. 428/2009 zu Ausstellungen und Messen in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 finden Sie in Anhang IId.<br />Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005<br />Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Telekommunikationsgüter des Anhangs I der Verordnung (EUropäische Gemeinschaft&quot;&gt;EG) Nr. 428/2009 in 9 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 finden Sie in Anhang IIe.<br />Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006<br />Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Chemikalien der Nummern IC350 und IC450 des Anhangs I der Verordnung (Europäische Gemeinschaft&quot; EG) Nr. 428/2009) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006 finden Sie in Anhang IIf.<br />Das BAFA wird in Kürze ein neues Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen veröffentlichen, um Sie über diese Änderungen näher zu informieren. Daneben wird eine Änderung der Bekanntmachung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen sowie die Anpassung der weiterhin fortbestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen (Nr. 9 bis Nr. 16) vorbereitet.
<h3>Registrierung</h3>
Um die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 001 bis Nr. EU 006 nutzen zu können, müssen sich die Unternehmen als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigungen registrieren.<br />Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach. Ein entsprechendes Programm zur Registrierung auf elektronischem Weg steht ab dem 2. Januar 2012 zur Verfügung. Unternehmen, die sich bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 haben registrieren lassen, müssen sich nicht erneut registrieren.<br />Daneben wird für die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 001 bis EU 006 ein Meldeverfahren eingeführt.
<h3>Allgemeine Informationen</h3>
Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.<br />Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU 001 ist als Anhang II der EUropäische Gemeinschaft&quot;&gt;EG-Dual-use Verordnung (Verordnung EUropäische Gemeinschaft&quot;&gt;EG Nr. 428/2009) bekannt gemacht. Das BAFA veröffentlicht hier die konsolidierten Textfassungen.<br />Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union&quot;EU befinden.<br />Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen. Lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Diese Registrierung können Sie elektronisch vornehmen (siehe hierzu Menüpunkt „Antragstellung“).<br />In Deutschland bestehen derzeit 12 verschiedene Allgemeine Genehmigungen, die die Ausfuhr / Verbringung bestimmter Güter in bestimmte Länder oder die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte erlauben. Seit dem 15.03.2008 zählen dazu auch die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21-23 für bestimmte Rüstungsgüter.
Die einzelnen Allgemeine Genehmigungen so wie die aktuellen Informationen finden Sie unter folgendem Link: <link http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/verfahrenserleichterungen/allgemeingenehmigungen/index.html _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Allgemeine Genehmigungen (AGG)&nbsp;</link>
Quelle: <link http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle</link>

Seminartipp:
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/ausfuehrer-anmelder-subunternehmer-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Ausführer, Anmelder, Subunternehmer - 2012</link>
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/der-ausfuhrverantwortliche-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Der Ausfuhrverantwortliche - 2012</link>
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/ausfuhrliste-das-update-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Ausfuhrliste – Das Update 2012</link>]]></content:encoded>
			
			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 10:35:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Verschärfung des Embargos gegen den Iran</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/verschaerfung-des-embargos-gegen-den-iran-20120402121143/</link>
			<description>Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
<br />Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erlassen, um den Beschluss 2010/413/GASP des Rates umzusetzen.<br />Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP erlassen, in dem, wie vom Europäischen Rat am 9. Dezember 2011 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran (im Folgenden &quot;Iran&quot;) vorgesehen sind. 
<br />Zu diesen restriktiven Maßnahmen gehören insbesondere zusätzliche Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Schlüsselausrüstung und -technologien, die in der petrochemischen Industrie genutzt werden könnten, ein Einfuhrverbot für iranisches Rohöl, iranische Erdölerzeugnisse und iranische petrochemische Erzeugnisse sowie ein Verbot von Investitionen in die petrochemische Industrie. Ferner sollte der Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel mit der iranischen Regierung sowie die Lieferung neu gedruckter bzw. geprägter Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten verboten werden. <br />Einige technische Änderungen an bestehenden Maßnahmen sind ebenfalls erforderlich geworden. Insbesondere sollte die Definition von &quot;Vermittlungsdienste&quot; präzisiert werden. In den Fällen, in denen der Kauf, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologie oder von Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen von einer zuständigen Behörde genehmigt werden kann, ist eine gesonderte Genehmigung der zugehörigen Vermittlungsdienste nicht erforderlich. 
<br />Die Definition von &quot;Geldtransfers&quot; sollte auf nichtelektronische Transfers ausgedehnt werden, um Versuche zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu vereiteln. <br />Die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien erfassen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter für öffentliche Kommunikationsdienste in Iran verwendeter Artikel der Kategorie 5 Teil 2. Die Verbote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und den Export von neu in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologie, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits eine Genehmigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gewährt wurde. <br />Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr nach Iran von bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologien, die in Schlüsselbranchen der Öl- , Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollten Listen dieser Schlüsselausrüstung und -technologien aufgestellt werden. <br />Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Rohöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse, Gold, Edelmetalle und Diamanten unterliegen.<br />Außerdem sollten Beschränkungen für Investitionen in den iranischen Öl- und Gassektor, damit sie wirksam sind, bestimmte Schlüsseltätigkeiten erfassen, wie beispielsweise Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze, und sollten sowohl für Joint Ventures als auch für andere Formen der Vereinigung und Zusammenarbeit mit Iran im Sektor des Erdgastransports gelten. <br />Damit die Beschränkungen für iranische Investitionen in der Union Wirkung entfalten, müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verbieten, dass der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen solche Investitionen ermöglichen oder genehmigen. 
<br />Mit dem Beschluss 2012/35/GASP wird zudem das Einfrieren von Vermögenswerten auf weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgeweitet, die die iranische Regierung unter anderem finanziell, logistisch oder materiell unterstützen oder mit diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen. Mit dem Beschluss werden die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten auch auf andere Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps – IRGC) ausgeweitet.<br />Ferner sieht der Beschluss 2012/35/GASP das Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank vor. Angesichts der möglichen Beteiligung der iranischen Zentralbank an der Finanzierung des Außenhandels werden Ausnahmeregelungen für notwendig erachtet, da diese gezielte finanzielle Maßnahme nicht Handelsgeschäfte einschließlich Verträge betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke verhindern sollte, die mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Die Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung betreffend Verträge über die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung iranischen Rohöls, Erdölerzeugnisse und petrochemischer Erzeugnisse, die rechtmäßig vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, finden auch auf akzessorische Verträge, einschließlich Beförderungs-, Versicherungs- oder Inspektionsverträge Anwendung, die für die Ausführung solcher Verträge notwendig sind. Darüber hinaus gelten iranisches Rohöl, Erdölerzeugnisse und petrochemische Erzeugnisse, die rechtmäßig gemäß den Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, als im freien Verkehr innerhalb der Union befindlich. 
<br />Aufgrund der Verpflichtung, die Vermögenswerte der Islamic Republic of Iran Shipping Line (IRISL) und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Organisationen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Organisationen stehen oder von dieser bzw. diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu be- und zu entladen. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Einfrieren der Vermögenswerte der IRISL auch die Übertragung des Eigentums an Schiffen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen der IRISL stehen oder von diesen gechartert sind, an andere Organisationen verboten. Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden Organisationen einzufrieren, erfordert jedoch weder die Beschlagnahme oder das Festhalten von im Eigentum dieser Organisationen stehenden Schiffen oder deren Ladung, sofern diese Ladung Dritten gehört, noch das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft. <br />Angesichts der Versuche Irans zur Umgehung der Sanktionen sollte klargestellt werden, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich einzufrieren sind, einschließlich der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Nachfolgeorganisationen, die gegründet wurden, um die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu umgehen. 
<br />Es sollte auch klargestellt werden, dass es kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne dieser Verordnung darstellt, einer Bank die für die Veranlassung einer nach dieser Verordnung zulässigen Zahlung erforderlichen Unterlagen zum Zwecke der endgültigen Übergabe an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung vorzulegen oder zu übermitteln. <br />Es sollte präzisiert werden, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für amtliche Zwecke diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, im Einklang mit dieser Verordnung freigegeben werden können sollten.<br />Die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezieller Zahlungsverkehrsdienste sollte im Einklang mit dieser Verordnung weiterentwickelt werden. 
<br />Es sollte klargestellt werden, dass die Vermögenswerte nicht benannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei benannten Kredit- und Finanzinstituten nicht in Anwendung der gezielten finanziellen Maßnahmen eingefroren bleiben sollten, sondern unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen freigegeben werden können sollten. <br />Angesichts der Versuche Irans, sein Finanzsystem zur Umgehung der Sanktionen zu nutzen, ist es notwendig besondere Wachsamkeit hinsichtlich der Aktivitäten der iranischen Kredit- und Finanzinstitute zu verlangen, um die Umgehung dieser Verordnung, einschließlich des Einfrierens der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank, zu verhindern. Diese Pflichten zu besonderer Wachsamkeit der Kredit- und Finanzinstitute ergänzen die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und aus der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben.DE L 88/2 Amtsblatt der Europäischen Union 24.3.2012 <br />&nbsp;<br />Bestimmte Regelungenüber die Kontrolle von Geldtransfers sollten geändert werden, um ihre Anwendung durch die zuständigen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern und die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich des Einfrierens der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank, zu verhindern. <br />Ferner sollten die Beschränkungen für Versicherungen angepasst werden, insbesondere um klarzustellen, dass die Versicherung diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Union gestattet ist, und um die Bereitstellung von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen zu ermöglichen. 
<br />Zudem sollte die Pflicht zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren aktualisiert werden, da diese Pflicht infolge der vollständigen Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen seit dem 1. Januar 2012 allgemein für alle Waren gilt, die in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. <br />Anpassungen sollten auch hinsichtlich der Erbringung von Bunker- und Versorgungsdiensten für Schiffe, der Betreiberhaftung und des Verbots der Umgehung der einschlägigen restriktiven Maßnahmen vorgenommen werden. <br />Die Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten geändert werden, um die wirksame Anwendung und einheitliche Auslegung dieser Verordnung zu gewährleisten. <br />Das Verbot in Bezug auf Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, sollte in Anbetracht seiner Ziele nicht in dieser Verordnung, sondern in der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran geregelt werden. <br />Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. 
<br />Da die in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich, insbesondere, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. <br />Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. <br />Diese Verordnung achtet ferner die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. <br />Im Rahmen des Verfahrens für die Benennung von Personen, deren Vermögenswerte nach dieser Verordnung eingefroren werden, sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn Stellungnahmen unterbreitet oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten. 
<br />Zur Durchführung dieser Verordnung sollten im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen nach dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfolgen. <br />Den Text der Verordnung nebst ihren Anhängen finden Sie über den beigefügten Link zu diesem Newsletter.
Link: <link http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:088:0001:0112:DE:PDF _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März</link>
Quelle: <link http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">EUR-Lex</link> <b> </b>
Seminartipp: <link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/grundlagen-der-eu-embargos-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Grundlagen der EU-Embargos 2012</link>]]></content:encoded>
			
			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Sun, 01 Apr 2012 11:10:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Einführungserlass zur Verfahrensanweisung ATLAS 8.4 gemäß § 8a ZollV</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/einfuehrungserlass-zur-verfahrensanweisung-atlas-84-gemaess-8a-zollv-20120309120421/</link>
			<description>Auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung sind mit Schreiben des ZIVIt vom 05.03.2012 die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung sind mit Schreiben des ZIVIt vom 05.03.2012 die Umstellungstermine zu ATLAS 8.4 und ATLAS-AUSFUHR (AES) 2.1 bekanntgegeben worden. (ATLAS Info 1823/12)
Das BMF hat heute in der E-VSF N 13 / 2012 die Verfahrensanweisung zu ATLAS 8.4 bekannt gegeben. Es ist in Kürze damit zu rechnen, dass diese Informationen auf der Homepage des deutschen Zolls abrufbar ist. 
Sie gilt mit Umstellung auf das ATLAS Release 8.4. Die Verfahrensanweisung ATLAS 8.3 wird mit der Deinstallation von ATLAS 8.3 aufgehoben
Auf die nachfolgenden Neuerungen/Ergänzungen gegenüber der Verfahrensanweisung ATLAS 8.3 wird besonders hingewiesen
<b>Allgemeine Änderungen:</b>
- Der Begriff „Zollnummer“ wurde durch „EORI-Nummer“ ersetzt.
- Die Begrifflichkeit „Ausfall- bzw. Sicherheitskonzept“ wurde durch den Begriff „Ausfallverfahren“ ersetzt.
- Die Definitionen „Teilnehmer“, „Beteiligter“, „DÜD“. „DezkP“, „technischer Nachrichtenübermittler“ und „Clearingcenter“ in Kapitel 1.2 „Begriffsbestimmungen“ wurden geändert.
Neu aufgenommen wurden hier die Definitionen von „EORI-Nummer“ und „Niederlassungsnummer“.
- In Kapitel 3.1.1 „Registrierung und Belegsammlung“ Absatz 5 wurden Ausführungen zur Registrierung von in EAS gespeicherten Anmeldungen und Ankunftsanzeigen mittels einer MRN aufgenommen.
- Das Kapitel 3.1.2 „Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe“ ist in den Absätzen 2 und 6 um Regelungen zu den Handelsdokumenten ergänzt worden. In Absatz 5 wurden die Textilursprungszeugnisse gestrichen.
- In Kapitel 3.1.4 „Besonderheiten“ wurden Regelungen im Zusammenhang mit dem Einzigem Ursprungsnachweis gem. Artikel 97o Abs. 2 ZK-DVO aufgenommen.
- Das bisherige Kapitel 3.2 „Ausdrucke“ wurde aufgelöst. Diese Ausführungen wurden zu Beginn der Kapitel 4.6 „Zollbehandlung“, 4.8 „Versandverfahren“ und 4.9 „Ausfuhrverfahren“ aufgenommen. Nun sind an dieser Stelle Ausführungen unter der Überschrift „Daten für Steuerungszwecke“ ehemals Kapitel 3.3 „PersBB“.
- Die Begriffsdefinitionen in Kapitel 4.1 „Allgemeines“ wurden aktualisiert und ergänzt. Wegen der neuen Definition der Benutzereingabe (bisher: Erfassen des Einheitspapiers) wurden Aussagen in den einzelnen Kapiteln der Fachverfahren gestrichen und im Kapitel 9.5 „Erfassen von Anmeldungen durch den Benutzer“ zusammengefasst.
- Das Kapitel 4.3 „Stammdaten“ wurde überarbeitet, insbesondere Kapitel 4.3.1 „EORIAuskunft“ ehemals 4.3.2 „Stammdaten“. Hier wurden Regelungen/Informationen zu der neuen Anwendung „EORI-Auskunft“ aufgenommen. Die bisher in diesem Kapitel &nbsp;enthaltenen Erläuterungen zur Anwendung „Stammdatenauskunft-Beteiligte“ sind überholt; allgemeine Aussagen zur Anwendung „Stammdatenauskunft-Beteiligte“ wurden in Kapitel 4.3 Absatz 3 eingefügt.
- Allgemeine Hinweise zur Beachtung der Risikocodes/-hinweise wurden in den Kapiteln 4.5.1 „Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung“ und 4.5.2 „Summarische Anmeldung“ neu aufgenommen bzw. in Kapitel 4.6 „Zollbehandlung“ ergänzt. 
- Kapitel 9.2 „Erlass zur Anwendung von Artikel 77 Abs. 2 ZK“ wurde gestrichen. Das&nbsp; Kapitel 3.1.2 „Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe“ regelt, wie mit der Vorlage der Unterlagen aktuell umzugehen ist. Die im Erlass enthaltenen Aussagen sind teilweise durch die Weiterentwicklung des Projekts überholt bzw. die damaligen Neuerungen sind inzwischen ein selbstverständlicher Bestandteil, der nicht explizit hervorgehoben werden muss.
<b>Änderungen Einfuhr</b>:
- Kapitel 4.5.1 „Summarische Eingangs- und Ausgangsmeldung“ sowie Kapitel 4.5.2 „Summarische Anmeldung“ und jeweils dazugehörigen Unterkapiteln wurden die Regelungen ergänzt.
- In Kapitel 4.5.3.4 „Summarische Anmeldung nach Versand“ wurde Absatz 3 ergänzt, wonach bestimmte Angaben des Frachtbriefs obligatorisch angegeben werden müssen.
- Kapitel 4.5.6 „Stornierung“ wurde ergänzt und es wurden Ausführungen um die neue Auswertemöglichkeit „Stornierung durch EAS“ aufgenommen.
- Kapitel 4.6.8 „Abschreibung von Online-Einfuhrdokumenten“ wurde neu strukturiert und um eine Regelung zur Auswertung von versäumten Abschreibungen der Online-Dokumente ergänzt.
- Kapitel 4.7.5 „Korrekturmöglichkeiten/Änderungsverfahren“ wurde hinsichtlich der Änderbarkeit der Bestandsaufzeichnung überarbeitet: Änderungen der Bestandsaufzeichnung nach Erstellung des abschließenden Bescheids durch den Teilnehmer sind nur in Absprache mit dem HZA durchzuführen. Kapitel 4.7.5.2 „Änderung der EGZ/BA“ Absatz 6 wurde ergänzend aufgenommen.
- Das Kapitel 4.14.6 „Kassensicherheit“ wurde aufgrund der neuen Auswertungen (vgl. E-VSF Z 09 13) aufgenommen.
- Zum Ausfallverfahren EAS wurde Kapitel 8.2.2.1 „Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung“, insbesondere Kapitel 8.2.2.1.1 „Regelung von Kommunikationsstörungen Teilnehmer → Zollstelle“ Absätze 5, 6 und 7 um Regelungen zu den Vordrucken „Ankunftsmeldung“ und Umleitungsantrag“ bzw. der Druckausgabe „Ladeverbot“ ergänzt.
- In Kapitel 9.5 „Erfassen von Anmeldungen durch den Benutzer“ wurden die Regelungen zur Benutzereingabe aufgenommen.
<b>Bewilligung:</b>
- Kapitel 4.4 „Bewilligung“ Absatz 1 wird dargestellt, dass der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht Bestandteil der Anwendung Bewilligung ist. In Absatz 5 wird klargestellt, dass es sich bei der „Gesamtrechtsnachfolge“ ausdrücklich nur um eine ATLAS Funktion handelt und nicht das rechtliche Konstrukt angesprochen wird.
- Kapitel 4.4.1.1 „Warenaufstellung“ ehemals 4.4.2.1 „Anschreibeverfahren/Vereinfachtes Anmeldeverfahren“ sind die Ausführungen nun detaillierter.
<b>Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO):</b>
- In Kapitel 4.17 „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ wurde die Verpflichtung des AEO Antragstellers aufgenommen unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen.
- Das Ausfallverfahren im Kapitel 8.2.7 „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ wurde aktualisiert.
<b>Versand:</b>
- In den Kapiteln 4.8.4.2.2 „Entladeerlaubnis“ und 4.8.11.2.2 „Entladeerlaubnis“ wurden jeweils die Absätze 7 gestrichen, da eine 100-prozentige Fehlmenge mit Release 8.4 elektronisch verarbeitet wird.
<b>Ausfuhr:</b>
- Die Ausführungen zur Internetausfuhranmeldung (IAA) wurden aufgrund des Wegfalls zum 1. September 2011 hinfällig und daher entfernt. 
- Eigenständige Aussagen zur IAA-Plus wurden entfernt, da sie gemäß Begriffsdefinition in Kapitel 4.1 „Allgemeines“ Bestandteil der Teilnehmereingabe ist.
- In Kapitel 4.9 „Ausfuhrverfahren“ wurden in Absatz 3 die Regelungen zum Beendigungsanteil konkretisiert. In den Absätzen 11 und 12 wurden Regelungen zur Ansässigkeit von Wirtschaftsbeteiligten und Privatpersonen aufgenommen. In Absatz 14 ist ein Hinweis zur Internet-Statusauskunft aufgenommen worden.
- Kapitel 4.9.2.1.5 „Untersagung des Ausgangs“ wurde um Regelungen im Falle einer nicht erfolgten bzw. nicht richtigen Gestellung ergänzt.
- In Kapitel 4.9.3 „Erledigung“ wurde Absatz 3 mit weiteren Informationen zum Ausgangsvermerk bei unterschiedlichen Verfahrenscodes und in Absatz 4 um Ausführungen zur Abgabe der eAM ergänzt.
- Kapitel 4.9.4 „Nachforschungsersuchen (Follow-Up)/Anerkennung von Alternativnachweisen“ wurde um Regelungen zum „Follow Up“ ergänzt. Erstellungsgrundlage war der Entwurf des Merkblatts zum Follow-Up. In Absatz 6 wurde das abgestempelte INF 2 als Alternativnachweis aufgenommen. Hinsichtlich der Alternativnachweise bei Wiederausfuhr von Flugzeugen zur Beendigung der aktiven Veredelung wurde Absatz 7 aufgenommen.
- Das Kapitel 4.9.5 „Nachträgliche Ausfuhranmeldung“ wurde neu aufgenommen.
- Im Kapitel 4.9.6 „Einstufiges Ausfuhrverfahren“ wurden die Regelungen zu Änderungsmöglichkeiten der Zollstelle im einstufigen Verfahren entfernt.
- In Kapitel 4.9.8 „Ausfuhren im Rahmen der passiven Veredelung“ wurden die Regelungen zur passiven Veredelung ergänzt bzw. überarbeitet.
- Regelungen zur Ausfuhr von Marktordnungswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren wurden zusammengefasst in den neuen Kapiteln 4.9.9 „Ausfuhren mit Marktordnungswaren“ und 4.9.10 „Ausfuhren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren“.

Links: <link http://www.zoll.de/DE/Service/Fachmeldungen/_functions/atlas.html?nn=99178 - external-link-new-window "Opens external link in new window">ATLAS-Teilnehmerinformation 1823-03/2012</link>
Quelle: <link http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/node.html?__nnn=true _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Bundesministerium der Finanzen</link>
Seminartipp:
<ul><li><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/atlas-export-das-update-2012/?pk_campaign=nvatlasp&pk_kwd=AUE - external-link-new-window "Opens external link in new window">ATLAS Export – Das Update 2012</link></li><li><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/atlas-import-update-2012/?pk_campaign=nvatlasp&pk_kwd=AUI - external-link-new-window "Opens external link in new window">ATLAS Import - Update 2012</link></li><li><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/exportabwicklung-mit-der-iaa-plus-ein-praxisworkshop-2012/?pk_campaign=nvatlasp&pk_kwd=AIP - external-link-new-window "Opens external link in new window">Exportabwicklung mit der IAA Plus - ein Praxisworkshop - 2012</link></li></ul>]]></content:encoded>
			
			<author>julia.rattey@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 12:01:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Umstellung der Zollnummern auf EORI-Nummern am 10. März 2012</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/umstellung-der-zollnummern-auf-eori-nummern-am-10-maerz-2012-20120309121623/</link>
			<description>
Im Internet-Auftritt des BAFA ist folgendes Dokument veröffentlicht...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
<span style="font-size:9.5pt; font-family:&quot;Arial&quot;,&quot;sans-serif&quot;; color:black">Im Internet-Auftritt des BAFA ist folgendes Dokument veröffentlicht worden:</span>
<h4>Antragstellung</h4>
<b>Aktuelles</b>
Umstellung der Zollnummern auf EORI-Nummern am 10. März 2012
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten ersetzt als in der gesamten Europäischen Union gültige Beteiligtenidentifikation die deutsche Zollnummer. Sie ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 zur Änderung der Zollkodex Durchführungsverordnung am 1. Juli 2009 Voraussetzung für die Zollabwicklung in der Europäischen Union.
Deshalb wird von den deutschen Zollbehörden ab 10. März 2012 das neue ATLAS Release 8.4 / AES 2.1 eingeführt. Eine Nutzung von oder Identifikation in ATLAS ist ohne EORI-Nummer ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich.
Im Zuge dessen wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 10. März 2012 die Datenbanken im Bereich Ausfuhr umstellen; an Stelle der Zollnummern sind zukünftig die EORI-Nummern anzugeben.
<br />Bitte beachten Sie hierbei Folgendes:
Die EORI-Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich beim Informations- und Wissensmanagement Zoll beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Zolls.
<br />Anträge, die von vor dem 10.03.2011 unter Angabe der Zollnummer gestellt wurden, können nur weiterbearbeitet werden, sofern der Ausführer bzw. Antragssteller Inhaber einer gültigen EORI-Nummer ist. Die Zuordnung der Anträge zu der neuen EORI-Nummer erfolgt automatisch. Für Anträge, die nach dem 10.03.2011 gestellt werden, ist grundsätzlich ebenfalls eine gültige EORI-Nummer erforderlich.
<b>Allgemeines</b>
Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben genehmigungspflichtig ist, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag stellen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie eine Verfahrenserleichterung z. B. in Form einer Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen können.

<b>Informationen zur Einführung von ELAN-K2</b>
<br />Mit der Einführung des ELAN-K2 Systems wurde ein kostenloser, zentraler Zugang zu fast allen im Ausfuhrbereich benötigten Anträgen geschaffen. Mit dem System können Sie Anträge auf Ausfuhr- / Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid, Voranfrage, Auskunft zur Güterliste, Handels- und Vermittlungsgeschäfte, Sammelausfuhrgenehmigungen, Internationale Einfuhrbescheinigungen, Wareneingangsbescheinigungen, Meldungen zu Komplementärgenehmigungen und die Formulare im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. Meldung (Meldeformular M1) von Allgemeinen Genehmigungen papierlos beim BAFA einreichen.
<br />Zugang zu dem ELAN-K2 System erhält man über die BAFA-Homepage unter dem Link „Login und Registrierung ELAN-K2“. Alle weiteren Informationen zu dem System entnehmen Sie bitte dem Unterpunkt „ELAN-K2 Informationen“ (links auf dieser Seite).
<br />Unter den entsprechenden Rubriken der Menüleiste finden Sie Informationen zu den verschiedenen Antragsarten. Außerdem werden hier weitere Formulare in Form von PDF’s zur Verfügung gestellt, die Sie ggf. für die Antragstellung benötigen.
<b>Genehmigungserteilung</b>
Einführung eines neuen elektronischen Systems im Bereich der Exportkontrolle
<br />Seit Juni 2010 erteilt das BAFA Genehmigungen im Rahmen der Exportkontrolle mit einem neuen elektronischen System. Die Ihnen bekannten Möglichkeiten einer Antragstellung werden derzeit zwar unverändert bleiben, dennoch ergeben sich einige Änderungen bei der Genehmigungserteilung und der Kommunikation mit dem BAFA, auf die wir Sie gerne hinweisen möchten.
<br />Aus technischen Gründen erhalten Ihre Anträge im BAFA eine eigene, neue Nummerierung.
<br />Unmittelbar nach Eingang Ihres Antrages oder Ihrer Anfrage erhalten Sie daher stets eine Eingangsmitteilung, in der Ihnen diese neue Nummer mitgeteilt wird; jegliche weitere Korrespondenz und die Bescheidung werden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich unter dieser Nummer erfolgen. Zudem erteilt das BAFA die Genehmigungen auf neutralem, weißem Papier. Die Abschreibungen der Ausfuhren erfolgen grundsätzlich im elektronischen Zollverfahren über das System ATLAS.
Link: <link http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/antragstellung/index.html _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Umstellung der Zollnummern auf EORI-Nummern </link>
Quelle: <link http://www.bafa.de/bafa/de/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle</link>
Seminartipp: 
<ul><li><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/exportabwicklung-mit-der-iaa-plus-ein-praxisworkshop-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Exportabwicklung mit der IAA Plus - ein Praxisworkshop - 2012</link></li><li><span class="tx-seminars-pi1-single-title"><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/atlas-export-das-update-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">ATLAS Export – Das Update 2012</link></span></li><li><span class="tx-seminars-pi1-single-title"><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/atlas-import-update-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">ATLAS Import - Update 2012</link></span></li></ul>]]></content:encoded>
			
			<author>julia.rattey@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 12:14:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bekannte Versender: LBA startet Informationskampagne</title>
			<link>http://www.awa-seminare.com//awa-informiert/awa-news/details/article/bekannte-versender-lba-startet-informationskampagne-20120229134056/</link>
			<description>Mit einer groß angelegten Informationskampagne informiert das Luftfahrt-Bundesamt (LBA)...</description>
			<content:encoded><![CDATA[In einem ersten Informationsschreiben weist das&nbsp;<abbr title="Luftfahrt-Bundesamt">LBA</abbr>&nbsp;darauf hin, dass alle Unternehmen, die den Status des bekannten Versenders über diesen Stichtag hinaus behalten oder erhalten wollen, bis zum 25. März 2013 zwingend eine behördliche Zulassung benötigen. Die bisherige Anerkennung verliert mit diesem Stichtag unverzüglich ihre Gültigkeit.&nbsp;<q>Es ist dringend notwendig, die Zulassungsanträge nun zeitnah einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden und möglichst viele Zulassungsverfahren bis März 2013 abschließen zu können</q>, unterstreicht die Luftfahrtbehörde die Dringlichkeit ihres Appells. Im ersten Schritt hat das&nbsp;<abbr title="Luftfahrt-Bundesamt">LBA</abbr>&nbsp;allen ihr bekannten Unternehmen ein Informationsblatt nebst Fragebogen zugesandt. Mit Informationsgesprächen und -veranstaltungen soll in den kommenden Wochen die Unterrichtung des betroffenen Personen- und Unternehmenskreises durch das LBA&nbsp;<abbr title="Luftfahrt-Bundesamt"></abbr>fortgesetzt werden.
<q>Von den mehreren zehntausend Unternehmen mit einer befristeten Anerkennung als bekannter Versender konnten bis Ende 2011 nur 44 die gesetzlich geforderte, behördliche Zulassung durch das LBA&nbsp;<abbr title="Luftfahrt-Bundesamt"></abbr>erhalten. Wir befürchten, dass sich viele Unternehmen bisher nicht oder nicht ausreichend mit den nach dem 25. März 2013 drohenden Konsequenzen befasst haben</q>, erläutert&nbsp;<abbr title="Luftfahrt-Bundesamt"></abbr>LBA-Präsident Ulrich Schwierczinski die Aktivitäten der Behörde.&nbsp;<q>Die Firmen müssen wissen, dass für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in ihrem Betrieb und die anschließende Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr durchaus üblich ist. Eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Frist für eine behördliche Zulassung als bekannter Versender ist nicht möglich</q>, so Ulrich Schwierczinski vor diesem Hintergrund.
Quelle:&nbsp;<link http://www.lba.de/DE/Home/homepage_node.html _blank - "Opens external link in new window">Luftfahrt-Bundesamt</link>
Link:&nbsp;<link http://www.lba.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/Presseinfo2012/Presseinfo_BeKV.html;jsessionid=332420FE587B0B0B066D702E84BBF878.008?nn=20280 _blank - "Opens external link in new window">www.lba.de</link>
Seminartipp:
<link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/der-bekannte-versender-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Der Bekannte Versender 2012</link><br /><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/aeo-und-was-dann-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">AEO – Und was dann? - 2012</link><br /><link https://www.awa-seminare.com/seminare/termine/seminar-details/thema/zollprozessmanagement-zur-risikominimierung-2012/ _blank external-link-new-window "Opens external link in new window">Zollprozessmanagement zur Risikominimierung 2012</link>]]></content:encoded>
			
			<author>sara.bettaieb@awa-seminare.de</author>
			<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 13:40:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
	</channel>
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