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Das BAFA hat mit Datum vom 29.03.2012 folgendes zu den Allgemeingenehmigungen ab dem 01.04.2012 mitgeteilt:

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

 

Aktuelle Informationen vom 29. März 2012

Allgemeine Genehmigungen

Aktuelle Information

Bekanntgabe der Verlängerungen und Änderungen von Allgemeiner Genehmigungen Nr. 9 bis 25
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 25 werden mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 30. März 2012 geändert und über den 31. März 2012 hinaus bis zum 31. März 2013 verlängert.

Inkrafttreten der Änderungen

Beachten Sie hierbei, dass diese Änderungen erst am 1. April 2012 in Kraft treten. Die geänderten Allgemeinen Genehmigungen können ab diesem Zeitpunkt genutzt werden.
Wesentliche inhaltliche Änderungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 9

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 wird um Indien und Ruanda erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 10

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10 wird um Ruanda erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 12

Der Güterkreis dieser Allgemeinen Genehmigung wird um die Güter der Ausfuhrlistennummer 6A008l3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) erweitert.
Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 wird um Ruanda erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 13

Der Güterkreis dieser Allgemeinen Genehmigung wird um die Güter der Ausfuhrlistennummer 6A008l3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) erweitert.
Die Fallgruppen im Abschnitt II Ziffer 4 wurden redaktionell überarbeitet. Ferner wird die Frist der Fallgruppe Nr. 4.17a von drei auf sechs Monate verlängert.
Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wird um Ruanda erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 16

In Anlehnung an die Allgemeine Genehmigung Nr.  EU005 wird in Abschnitt II Ziffer 3.2, vierter Spiegelstrich redaktionell überarbeitet. Für die Ausfuhren von den Gütern der Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3e) kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 nicht verwendet werden, wenn Sie vom BAFA unterrichtet worden sind, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht oder die Internet-Nutzung gezielt beobachte werden können, verwendet werden, oder wenn Ihnen bekannt ist, dass die Güter für den genannten Verwendungszweck bestimmt sind.
Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird um Ruanda erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 19, Nr. 20 und Nr. 22

Es erfolgen keine inhaltliche Änderungen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 18

Der Aufbau der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 wurde an die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen angepasst. Die neu gefasste Allgemeine Genehmigung Nr. 18 ordnet nunmehr die Registrierung ihrer Nutzer bis zu 30 Tage nach der ersten Verwendung dieser an. Die bisherigen Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 müssen sich folglich auch einmalig und erstmalig als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung beim BAFA registrieren. Insbesondere enthält die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 nunmehr einen dynamischen Ausschluss der Gültigkeit für Waffenembargoländer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Hierdurch wird sichergestellt, dass Länder, gegen die künftig ein Waffenembargo im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung angeordnet wird, automatisch nicht mehr dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele angehören.

Allgemeine Genehmigung Nr. 21

In die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 wird ein neuer Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.
Ferner wird durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 allgemein genehmigt, dass die Ausfuhr bzw. Verbringung von Abschnitt II Ziffer 4.2 erfasst wird, wenn die Software für die Nutzung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von in der Ziffer 4.1 bestimmten Gütern der Listennummern 0007f – 0007h erforderlich ist, und 10 % des Wertes der zuvor gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist.

Allgemeine Genehmigung Nr. 23

In die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 wird ein neuer Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.

Allgemeine Genehmigung Nr. 24

In die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 wird der neue Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.
Ferner ist die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ausgeschlossen, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter beim Empfänger oder Endverwender in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern verwendet werden sollen.
Die begünstigten Fallgruppen der Allgemeinen Genehmigungen wurden um die vorübergehende Verbringung zum Zwecke der Kalibrierung oder Oberflächenbehandlung sowie zum Zwecke der Erprobung oder Durchführung von Tests erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

In die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 wird der neue Ausschlusstatbestand aufgenommen, der die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ausschließt, wenn das BAFA für den Ausführer bzw. Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwenig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.
Die Fallgruppen im Abschnitt II Ziffer 4 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wurden redaktionell überarbeitet. Ferner konnten die Fallgruppen des Abschnitts II Ziffern 4.3 (Ausfuhr bzw. Verbringung nicht militärischer Beförderungsmittel und deren Bestandteile) und 4.12 ( Ausfuhr bzw. Verbringung von Containern) gestrichen werden, da sie keine Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste betreffen.
Für die Nutzer der Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.7 und 4.10 besteht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Registrierungspflicht.

Registrierung

Um die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 25 nutzen zu können, müssen sich die Unternehmen als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigungen registrieren. Ausnahmen bestehen lediglich im Rahmen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 für die Nutzer der Fallgruppen des Abschnitts II, Ziffern 4.7 und 4.10.
Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr bzw. Verbringung oder innerhalb von 30 Tagen danach. Ein entsprechendes Programm zur Registrierung auf elektronischem Weg steht auf der BAFA-Homepage zur Verfügung. Unternehmen, die bereits Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 sind, müssen sich einmalig registrieren lassen.

Neue Nutzungsbedingungen der Allgemeinen Genehmigungen der Union

Ferner veröffentlicht das BAFA infolge der Einführung der Allgemeinen Genehmigungen der Union eine neue Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU 001, EU 002, EU 003, EU 004, EU 005 und EU 006. Diese regelt die Registrierungspflicht infolge der erstmaligen Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen der Union und das Meldeverfahren über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigungen.
Für diese Allgemeinen Genehmigungen gelten die bereits von der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 bekannten Registrierungs- und Meldeanforderungen.

Anmeldung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen

Die Pflicht zur Anmeldung gilt für die Nutzer der Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 002 bis Nr. EU 006 uneingeschränkt. Unternehmen, die bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren lassen.
Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach. Zur Registrierung steht Ihnen ab dem 02.01.2012 das ELAN-K2-Portal zur Verfügung. Registrierungen / Anmeldungen zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen sind nur noch über das ELAN K2-Portal möglich.

Abgabe von Meldungen getätigter Ausfuhren

Wie ebenfalls bereits von der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 bekannt, müssen Ausfuhren, die unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 002 bis Nr. EU 006 getätigt wurden, dem BAFA gemeldet werden. Diese Meldungen sollten über das ELAN K2-Portal erfolgen. Dabei können die Meldungen mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Für die Nutzung des ELAN-K2 Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link „Login und Registrierung ELAN-K2“ auf der Internet-Homepage des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten „Antragstellung, ELAN-K2 Informationen“. Bei der Meldung sind alle Güter des Anhangs I der EG-VO zu melden, die unter Verweis auf die Nr. EU 001, Nr. EU 002,  Nr. EU 003,  Nr. EU 004,  Nr. EU 005 bzw. G Nr. EU 006 ausgeführt werden.
Hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage detaillierte Anleitungen zur Anwendung des ELAN K2-Portals sowie zur Anmeldung, Meldung oder Abmeldung bei der Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen veröffentlicht. Diese stehen unter den Menüpunkten „Antragstellung“ und „Allgemeine Genehmigungen“ zum Download bereit. Das alte ELAN-System wurde abgeschaltet; zudem besteht die Möglichkeit der Diskettenanmeldung nicht mehr. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik Antragstellung – Allgemeine Genehmigungen.
Im Rahmen der Meldeverfahren zu den Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU 003, Nr. EU 004 und Nr. EU 005 bestehen weitergehende Anforderungen:
Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 003 erfordert zusätzlich die Angabe der Nummer der ursprünglich erteilten Ausfuhrgenehmigung.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 verlangt nach der Nutzung dieser zur vorübergehenden Ausfuhr zur Präsentationszwecken auf Messen und Ausstelllungen die Angabe des Ausfuhr- und des Wiedereinfuhrdatums.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 erfordert die zusätzliche Angabe des Verwendungszweckes.

Allgemeine Genehmigungen der Union

Inhaltliche Änderungen
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001
Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 wird um Liechtenstein erweitert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001 finden Sie in Anhang IIa.

Neue Allgemeine Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002 begünstigt Ausfuhren ausgewählter Güter des Anhangs I der Verordnung Europäische Gemeinschaft"(EG) Nr. 428/2009 (Güter des Wassenaar Arrangements) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 002 finden Sie in Anhang IIb.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003 begünstigt bestimmte Wiederausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung EUropäische Gemeinschaft">(EG) Nr. 428/2009 nach erfolgter Instandsetzung oder Austausch  in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 003 finden Sie in Anhang IIc.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 begünstigt vorübergehende Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (Europäische Gemeinschaft">EG) Nr. 428/2009 zu Ausstellungen und Messen in 24 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 004 finden Sie in Anhang IId.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Telekommunikationsgüter des Anhangs I der Verordnung (EUropäische Gemeinschaft">EG) Nr. 428/2009 in 9 Länder. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 005 finden Sie in Anhang IIe.
Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006 begünstigt die Ausfuhr bestimmter Chemikalien der Nummern IC350 und IC450 des Anhangs I der Verordnung (Europäische Gemeinschaft" EG) Nr. 428/2009) in 6 Länder . Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 006 finden Sie in Anhang IIf.
Das BAFA wird in Kürze ein neues Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen veröffentlichen, um Sie über diese Änderungen näher zu informieren. Daneben wird eine Änderung der Bekanntmachung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen sowie die Anpassung der weiterhin fortbestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen (Nr. 9 bis Nr. 16) vorbereitet.

Registrierung

Um die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 001 bis Nr. EU 006 nutzen zu können, müssen sich die Unternehmen als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigungen registrieren.
Die Registrierung erfolgt wie bisher vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach. Ein entsprechendes Programm zur Registrierung auf elektronischem Weg steht ab dem 2. Januar 2012 zur Verfügung. Unternehmen, die sich bereits als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 haben registrieren lassen, müssen sich nicht erneut registrieren.
Daneben wird für die Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU 001 bis EU 006 ein Meldeverfahren eingeführt.

Allgemeine Informationen

Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.
Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU 001 ist als Anhang II der EUropäische Gemeinschaft">EG-Dual-use Verordnung (Verordnung EUropäische Gemeinschaft">EG Nr. 428/2009) bekannt gemacht. Das BAFA veröffentlicht hier die konsolidierten Textfassungen.
Allgemeine Genehmigungen für Dual-Use Güter können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Güter nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union"EU befinden.
Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach anzuzeigen. Lediglich bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 entfällt eine derartige Registrierungspflicht. Diese Registrierung können Sie elektronisch vornehmen (siehe hierzu Menüpunkt „Antragstellung“).
In Deutschland bestehen derzeit 12 verschiedene Allgemeine Genehmigungen, die die Ausfuhr / Verbringung bestimmter Güter in bestimmte Länder oder die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte erlauben. Seit dem 15.03.2008 zählen dazu auch die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21-23 für bestimmte Rüstungsgüter.

Die einzelnen Allgemeine Genehmigungen so wie die aktuellen Informationen finden Sie unter folgendem Link: Allgemeine Genehmigungen (AGG) 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 

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